Zu- und Abschläge der Grundpension

Bei Inanspruchnahme der Altersversorgung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wird die
Grundpension ab dem

vollendeten 60. Lebensjahr mit 87%
vollendeten 61. Lebensjahr mit 89%,
vollendeten 62. Lebensjahr mit 92%,
vollendeten 63. Lebensjahr mit 94%,
vollendeten 64. Lebensjahr mit 97%


der erworbenen Anwartschaft gewährt.


Bei Inanspruchnahme der Altersversorgung nach dem vollendeten 65. Lebensjahr wird die
Grundpension ab dem


vollendeten 66. Lebensjahr mit 110%,
vollendeten 67. Lebensjahr mit 120%,
vollendeten 68. Lebensjahr mit 130%


der erworbenen Anwartschaft gewährt.


Zu- und Abschläge der Zusatzleistung

Die Zusatzleistung beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung mit dem vollendeten 65. Lebensjahr monatlich 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage. Sie beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung nach dem


vollendeten 60. Lebensjahr 0,35%,
vollendeten 61. Lebensjahr 0,38%,
vollendeten 62. Lebensjahr 0,41%,
vollendeten 63. Lebensjahr 0,44%,
vollendeten 64. Lebensjahr 0,47%
der Bemessungsgrundlage.


Sie beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung nach dem
vollendeten 66. Lebensjahr 0,53%,
vollendeten 67. Lebensjahr 0,56%,
vollendeten 68. Lebensjahr 0,59%
der Bemessungsgrundlage.