Invaliditätsversorgung

Fondsmitglieder, denen die Ausübung des ärztlichen Berufes vorübergehend für zumindest mehr als 3 Monate oder aber dauernd nicht möglich ist, können einen Antrag auf Gewährung der befristeten oder dauernden Invaliditätsversorgung stellen. Der Antrag auf Gewährung muss während der Dauer des Krankenstandes, spätestens jedoch 4 Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit gestellt werden. 

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Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf dauernde Invaliditätsversorgung nur bis zum 59. Lebensjahr möglich ist. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres hat ein dauernd berufsunfähiges Fondsmitglied nur Anspruch auf Altersversorgung. Die Inanspruchnahme der befristeten Invalidität ist hingegen auch nach dem 59. Lebensjahr möglich. 

Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätsversorgung (IV)

  • Krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit (dauernd bzw. mindestens 3 Monate)
  • Keine ärztliche Tätigkeit
  • Bei befristeter IV: Stilllegung der Kassenverträge oder Vertretung für den Zeitraum der befristeten IV (Bitte um Bekanntgabe des Zeitpunktes der Stilllegung / Bekanntgabe der Vertretung)
  • Bei dauernder IV: Rücklegung der Kassenverträge, Rücklegung der Verträge mit einer Gruppenpraxis, Beendigung des Dienstverhältnisses
  • Antragstellung

Beantragung

Damit Ihnen die dauernde oder befristete Invaliditätsversorgung vom Verwaltungsausschuss gewährt
werden kann, ist ein von Ihnen formulierter und unterfertigter Antrag mit folgenden Angaben
erforderlich:

Befristete Invaliditätsversorgung:

  • Der Antrag muss innerhalb von 4 Wochen ab Ende Ihres Krankenstandes gestellt werden.
  • Die krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit muss mindestens 3 Monate durchgehend andauern.
  • Aktuelle Befundberichte
  • Bankverbindung (Pensionskonto im Inland, bitte Bestätigung der Bank beilegen)
  • Sozialversicherungsnummer
  • Antrag auf Erlass der Fondsbeiträge für den Zeitraum Ihres Krankenstandes

Dauernde Invaliditätsversorgung:

  • Aktuelle Befundberichte
  • Bankverbindung (Pensionskonto im Inland, bitte Bestätigung der Bank beilegen)
  • Sozialversicherungsnummer
  • Einkommensunterlagen aus dem drittvorangegangenen Jahr (mit dem Vermerk „zur
    Pensionsberechnung“)

Danach wird ein Termin mit einem der drei Vertrauensärzte des Verwaltungsausschusses vereinbart. Nach diesem Termin verfasst der Vertrauensarzt ein Gutachten und gibt eine Empfehlung an den Verwaltungsausschuss ab.

Berechnung und Zusammensetzung

Die Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit besteht aus der:

  • Grundleistung
  • Ergänzungsleistung
  • Zusatzleistung

Die Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit besteht aus der:

  • Grundleistung
  • Ergänzungsleistung

Bei Eintritt der dauernden oder vorübergehenden Berufsunfähigkeit werden zu den vorhandenen Anwartschafts-Prozentpunkten maximal die Bonusprozentpunkte gemäß untenstehender Tabelle hinzugerechnet, jedoch höchstens bis 100 %.

Höhe

Bei Fondsmitgliedern, die am Kapitaldeckungsverfahren (KDV) teilnehmen, wird bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätsversorgung zunächst geprüft, ob die Invaliditätsversorgung aus dem KDV oder jene aufgrund des Alters zu gewährenden Bonusprozentpunkte gemäß Tabelle A höher ist. Ist die Invaliditätsversorgung aus dem KDV niedriger, wird diese auf die zu gewährende Invaliditätsversorgung aufgrund der Bonusprozentpunkte angerechnet. Das Fondsmitglied erhält in diesem Fall seine Invaliditätsversorgung ausschließlich aus dem Umlageverfahren. Ist die Invaliditätsversorgung aus dem KDV höher als die aufgrund der Bonusprozentpunkte zu gewährende Invaliditätsversorgung, erhält das Fondsmitglied seine Invaliditätsversorgung aufgrund seiner im Umlageverfahren mit seinen Fondsbeiträgen tatsächlich erworbenen Anwartschaftspunkten und aus dem KDV ausbezahlt.

Über die Höhe Ihres individuellen Pensionsanspruches aus der Invaliditätsversorgung werden Sie jährlich in der Kontonachricht informiert.

Die konkrete Leistungshöhe ist vor allem auch abhängig von den geleisteten Beiträgen. Daher sind über die genaue Leistungshöhe keine allgemeingültigen Aussagen möglich.

Da die Berufsunfähigkeit vor allem in jungen Jahren existenzbedrohend sein kann, werden im Leistungsfall zu den durch die Beitragsleistung erworbenen Anwartschaftspunkten noch sogenannte Bonuspunkte addiert, wobei allerdings insgesamt nie mehr als 100 AWP erreicht werden können.

bis 39 Jahre – 100 AWP – danach lt. Tabelle

LJ2000 bis 201620172018ab 2019
bis 27100100100100
28100100100100
29100100100100
30100100100100
31100100100100
32100100100100
33100100100100
34100100100100
35100100100100
36100100100100
37100100100100
3810010010098,83
3910010098,5197,67
4010097,8997,0496,51
4196,0395,8195,5995,38
4292,0791,6591,2390,82
4388,1087,4886,8686,25
4484,1383,3182,4981.68
4580,1779,1578,1377,12
4676,2074,9873,7672,55
4772,2370,8169,3967,98
4868,2766,6565,0363,42
4964,3062,4860,6658,85
5060,3358,3156,2954,28
5156,3754,1551,9349,72
5252,4049,9847,5645,15
5348,4345,8143,1940,58
5444,4741,6538,8336,02
5540,5037,4834,4631,45
5636,5333,3130,0926,88
5732,5729,1525,7322,32
5828,6024,9821,3617,75
5924,6320,8116,9913,18
60
61
62
63
64
65
Tabelle A (§ 19)