Mutterschutz und Karenz

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Ärztinnen und Zahnärztinnen, die aufgrund von Mutterschutz ihren Beruf vorübergehend nicht ausüben können, haben die Möglichkeit, eine Auszahlung der Krankenunterstützung zu beantragen.

Die Krankenunterstützung sowie die zugehörige Teilleistung, das Partus-Geld, werden nicht wie andere Unterstützungsleistungen des Wohlfahrtsfonds durch Beiträge auf Basis des Einkommens gedeckt. Stattdessen erfolgt die Abwicklung separat über einen jährlichen Beitrag in Höhe von EUR 40,-.

Der Beitrag zur Krankenunterstützung wird direkt von den eingehenden vorläufigen Fondsbeiträgen gleich zu Beginn des jeweiligen Beitragsjahres abgezogen. Zahlscheine erhalten nur diejenigen Fondsmitglieder, die keine Kassenverträge und kein Dienstverhältnis haben.

Das Partusgeld wird auf Basis der Tagessätze für die Krankenunterstützung berechnet. Der Tagessatz für die Krankenunterstützung beträgt ab 01.07.2020 EUR 6,60 und wird für die Zeit des Beschäftigungsverbots gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl Nr. 221/1979 bis zur Höchstdauer von 20 Wochen gewährt.

Beantragung

Der Antrag auf Partus-Geld ist nach der Geburt des Kindes bei der Concisa AG einzureichen. Die Auszahlung erfolgt einmalig als Fixbetrag von EUR 739,20,-. Bei einer Sectio oder einer Mehrlingsgeburt erhöht sich der Betrag auf EUR 924,-.

Erforderliche Unterlagen für die Genehmigung des Antrags auf Auszahlung:

  • Kopie aus dem Mutter-Kind-Pass betreffend des errechneten Geburtstermins
  • Kopie des fachärztlichen Zeugnisses über den vorzeitigen Mutterschutz
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Kopie der Bestätigung über den Spitalsaufenthalt
  • Kopie der ärztlichen Bestätigung über die Sectio

Den entsprechenden Antrag auf Auszahlung einer Krankenunterstützung bei vorzeitigem Mutterschutz bzw. Auszahlung des Partus-/Sectiogeld finden Sie hier.

Sie können die Unterlagen entweder

  • per Mail an aerzte@concisa.at oder
  • per Post an Concisa Vorsorgeberatung und Management AG, Traungasse 14-16, 1030 Wien
  • senden.

Hinweis Erlassantrag

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie die Möglichkeit haben, sich für den Zeitraum des vorzeitigen und gesetzlichen Mutterschutzes sowie anschließender Elternkarenz vom Fondsbeitrag befreien zu lassen (Frist für den Antrag: 3 Jahre ab Geburt des Kindes). Die entsprechenden Formulare zu den Erlassmöglichkeiten finden Sie hier.

Wichtiger Hinweis: Eine vorübergehende Austragung aus der Ärzteliste ist nicht vorzunehmen!

Kindererziehungszeiten und deren Berücksichtigung bei Pensionsanwartschaften

Aufgrund eines Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung vom 15. Juni 2021 werden ab dem Jahr 2023 auch Kindererziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 12 Monaten pro Kind beim Erwerb von Pensionsanwartschaften berücksichtigt. Aufgrund der notwendigen verwaltungstechnischen Umstellungen konnte die neue Regelung erst mit 01.01.2023 in Kraft treten. Die Erweiterte Vollversammlung hat allerdings auch beschlossen, dass Kindererziehungszeiten jedenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2021 Berücksichtigung finden.

Die neue Regelung besagt im Wesentlichen, dass für jeden Monat, für das ein Anspruch auf Wochen- oder Kinderbetreuungsgeld besteht, 0,09 Anwartschaftspunkte erworben werden können. Der Anspruch ist pro Kind mit 12 Monaten begrenzt, sodass in Summe 1,08 Anwartschaftspunkte zusätzlich erworben werden können. Die Regelung gilt neben leiblichen Kindern auch für Adoptiv- und Pflegekinder.

Zu beachten ist auch, dass die zusätzlichen Anwartschaftspunkte nur auf eine Pensionsleistung des Wiener Wohlfahrtsfonds anrechenbar sind. Bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland können die zusätzlich erworbenen Anwartschaftspunkte daher nicht mit übertragen werden. Diese leben aber wieder auf, wenn die Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft in Wien im späteren Berufsleben wieder schlagend wird.

Sollten beide Elternteile (zahn-) ärztlich tätig sein, so muss in einer Aufteilungsvereinbarung vorab darüber entschieden werden, wer die zusätzliche Pensionsanwartschaft zuerkannt bekommen soll. Im Falle von Mehrlingsgeburten wird das Gesamtausmaß von den anrechenbaren 12 Monaten nicht verlängert.

Zur Geltendmachung dieses zusätzlichen Pensionsanspruchs ist jedenfalls die Stellung eines gesonderten Antrages erforderlich, wobei zu beachten ist, dass die Anträge, auch für frühere Zeiträume, erst ab 01.01.2023 gestellt werden können. Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren ab Ereignisfall bei der Concisa einlangen.

Als Ereignisfall gilt grundsätzlich der (vorzeitige) Mutterschutz, die Geburt eines Kindes, die Annahme an Kindesstatt und die In-Pflege-Nahmen. Bei Annahmen an Kindesstatt bzw. bei In-Pflege-Nahmen tritt der Ereignisfall mit jenem Tag ein, ab dem das Kind in Pflege genommen wurde bzw. ab dem die Annahme an Kindesstatt erfolgte.

Das Antragsformular für die Kinderersatzzeiten können Sie hier herunterladen.

Dem Antrag ist immer auch eine Bestätigung über den Bezug von Wochen- bzw. Kinderbetreuungsgeld beizulegen.

FAQ zum Thema Mutterschutz und Karenz finden Sie auch hier.