Kinderunterstützung

Voraussetzungen

Kinder von Empfänger*innen einer Alters- oder Invaliditätsversorgung erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Kinderunterstützung.
Über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus wird eine Versorgung gewährt, wenn die betreffende Person

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, solange dieser Zustand andauert,
  • oder den Präsenzdienst ableistet.

Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht, wenn das Kind selbst steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bezieht oder sich verehelicht bzw. eine eingetragene Partnerschaft eingeht.

Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Höhe der Leistung

Die Kinderunterstützung beträgt bei Empfänger*innen einer Altersversorgung € 200,00 und kommt 14mal jährlich zur Auszahlung. Sollte eine Behinderung vorliegen, erhöht sich die monatliche Auszahlung auf € 350,00. 

Die Kinderunterstützung beträgt bei Empfänger*innen einer Invaliditätsversorgung € 350,00 und kommt 14mal jährlich zur Auszahlung.