Erforderliche Einkommensunterlagen

Aktive Fondsmitglieder erhalten einmal jährlich im Frühjahr ein Schreiben der Concisa AG, in dem sie zur Bekanntgabe Ihres Einkommens aufgefordert werden. Aus der folgenden Tabelle kann entnommen werden, welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind.

Erforderliche Einkommensunterlagen

Für eine korrekte Berechnung der Fondsbeiträge benötigen wir grundsätzlich die
Einkommensunterlagen des drittvorangegangenen Jahres:
angestellte Ärzt*innen und Zahn*ärztinnenDen Einkommenssteuerbescheid inklusive der Seiten „Lohnzettel und Meldungen“ sowie alle monatlichen Lohnabrechnungen bzw. das Jahreslohnkonto
niedergelassene Ärzt*innen und Zahnärzt*innen mit und ohne Kassen sowie Wohnsitzärzt*innenDen Einkommenssteuerbescheid inklusive der Einnahmen-Ausgabenrechnung
Gesellschafter*innen einer Gruppenpraxis (GmbH und OG)Den Einkommenssteuerbescheid sowie den Jahresabschluss und die Gewinnaufteilung der Gesellschaft

Es ist zu beachten, dass:

  • aufgrund mehrere Tätigkeiten auch Kombinationen der erforderlichen Unterlagen bestehen können;
  • der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds auf Basis des dem österreichischen Berufssitz zuzurechnenden Einkommens berechnet wird.
  • es zur Vorschreibung des Höchstbeitrages in Höhe von EUR 31.000,- kommt, sollten keine Einkommensunterlagen übermittelt werden.

Alle benötigten Unterlagen beziehen sich auf das drittvorangegangene Jahr

Angestellte Ärzt*innen und Zahnärzt*innen

  • alle monatliche Lohnabrechnungen oder das Jahreslohnkonto, erhältlich über den jeweiligen Dienstgeber;
  • den Einkommenssteuerbescheid (bei Einnahmen aus sonstiger ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit, z.B. Einnahmen aus Sonderklassegeldern oder Vorträgen mit ärztlichem oder zahnärztlichem Inhalt) und
  • den Jahreslohnzettel L16, falls keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wurde (vom Dienstgeber erhältlich), – dieser ist erforderlich für die Berechnung der Werbungskosten

Turnusärzt*innen und Berufsbeginner*innen

Sollten Ärzt*innen und Zahnärzt*innen im drittvorangegangenen Jahr noch nicht in der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste eingetragen gewesen sein, kann die Bemessungsgrundlage nicht auf Basis dieses Jahres ermittelt werden. Es werden daher die Unterlagen des laufenden Abrechnungsjahres zur Bemessung des Fondsbeitrages herangezogen. Da in diesen Fällen eine Vorlage der Unterlagen erst nach Ablauf des Abrechnungsjahres möglich ist, wird ersucht, diese Unterlagen bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln (für das Abrechnungsjahr 2024 wäre dies der 31.03.2025).

Erfolgte also die Erstanmeldung in der Ärzteliste oder Zahnärzteliste im Abrechnungsjahr, wird der Fondsbeitrag auf Basis der Unterlagen dieses Jahres ermittelt und aliquot für die entsprechenden Monate der Mitgliedschaft vorgeschrieben.

Niedergelassene (Zahn)ärzt*innen, Wohnsitz(zahn)ärzt*innen

  • Einkommenssteuerbescheid inkl. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Aus den Einkommenssteuerbescheiden des Finanzamtes ist leider nicht immer ersichtlich, ob ein allfälliger Überschuss aus selbständiger ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit oder durch andere Tätigkeiten des Fondsmitgliedes erwirtschaftet wurde. Sollte daher der Gewinn aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit im drittvorangegangenen Jahr von jenem Gewinn abweichen, der im Bescheid des Finanzamtes angegeben ist, ist auch die Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Beilage zur Einkommensteuererklärung) notwendig.

Gesellschafter*innen einer Gruppenpraxis

  • Bilanz der Gesellschaft
  • Einkommenssteuerbescheid
  • Gegebenenfalls Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Umsatzsteuerbescheid
  • Sonstige Belege, aus denen die Beteiligungsverhältnisse bzw. der Gewinnanteil ersichtlich ist (z.B. Gesellschaftsvertrag)

Niedergelassene (Zahn)ärzt*innen mit Anstellung

  • Einkommenssteuerbescheid inkl. der Seite „Lohnzettel und Meldungen“
  • gegebenenfalls Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie
  • alle Monatsgehaltsabrechnungen oder das Jahreslohnkonto