Sonderfälle und Ausnahmen

Erstanmeldungen (u.a. Turnusärzt*innen)

Sollten Sie im drittvorangegangenem Jahr noch nicht in der Ärzte- oder Zahnärzteliste eingetragen gewesen sein, kann die Bemessungsgrundlage nicht auf Basis dieses Jahres ermittelt werden. Es werden daher die Unterlagen des laufenden Abrechnungsjahres zur Bemessung des Fondsbeitrages herangezogen.

Da in diesen Fällen eine Vorlage der Unterlagen erst nach Ablauf des Abrechnungsjahres möglich ist, ersuchen wir Sie, uns diese Unterlagen bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

Erfolgte die Erstanmeldung im Abrechnungsjahr, wird der Fondsbeitrag auf Basis der Unterlagen dieses Jahres ermittelt und aliquot für die entsprechenden Monate der Mitgliedschaft vorgeschrieben.

Keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im drittvorangegangenen Jahr

Wenn Sie bereits im Laufe des drittvorangegangenen Jahres in die Ärzte- oder Zahnärzteliste eingetragen waren, aber in diesem Jahr selbst nicht ärztlich oder zahnärztlich tätig waren (z.B. Arbeitslosigkeit nach beendetem Turnus), wird bei entsprechendem Nachweis für das laufende Jahr kein Fondsbeitrag verrechnet.

Ein Nachweis darüber, dass Sie im drittvorangegangenen Jahr keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben, ist auf jeden Fall bei der Concisa AG vorzulegen.

Ihr Einkommen im Abrechnungsjahr ist wesentlich geringer als jenes im drittvorangegangenen Jahr

Dies kann der Fall sein, wenn Sie im drittvorangegangenen Jahr eine besser dotierte Stelle innehatten als im Abrechnungsjahr oder wenn Sie im drittvorangegangenen Jahr als angestelltes Fondsmitglied in Pension gegangen und weiterhin als niedergelassenes Fondsmitglied ärztlich oder zahnärztlich tätig sind.

Diese Tatsache hat aber nur dann eine Auswirkung auf die Höhe des Fondsbeitrages im Abrechnungsjahr, wenn der Fondsbeitrag gemäß den Unterlagen des drittvorangegangenen Jahres das Ausmaß von 18 % der Einnahmen (d.h. des Umsatzes und/oder des Bruttojahresgesamteinkommens) aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit des Abrechnungsjahres übersteigt.

Einen Antrag auf 18 %-Berechnung können Sie jederzeit stellen.

Das Ärztegesetz, welches die Ärztekammer für Wien zur Einhebung der Fondsbeiträge verpflichtet, begrenzt die Beitragszahlung mit 18% des Umsatzes des aktuellen Jahres. Laut der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds werden jedoch (siehe auch Berechnungsbeispiel) nur 14,0% der Bemessungsgrundlage (die sich aus dem Einkommen von vor drei Jahren ergibt) herangezogen. Im Folgenden finden Sie auch ein Berechnungsbeispiel.

Trotz des um knapp 40% geringeren Einkommens im Beispielsfall ergibt die Vergleichsberechnung aufgrund des deutlich niedrigeren Beitragssatzes keine Vergünstigung.

Für die Vergleichsberechnung benötigen wir bei Selbstständigkeit die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. im Falle einer Anstellung den Jahreslohnzettel des Beitragsjahres.

Karenz im Abrechnungsjahr

Sollten Sie im Abrechnungsjahr karenziert werden, dann wird der Fondsbeitrag dennoch grundsätzlich auf Basis der Unterlagen des drittvorangegangenen Jahres ermittelt, allerdings nur aliquot für jene Monate des Abrechnungsjahres vorgeschrieben, die Sie nicht in Karenz gewesen und konkret ärztlich oder zahnärztlich tätig gewesen sind. Für die Dauer der Karenz muss jedenfalls ein Erlass der Fondsbeiträge beantragt werden.

Zuzug aus einem anderen Bundesland

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bezieht sich nicht ausschließlich auf Ihre Tätigkeit als Ärzt*in bzw. Zahnärzt*in im Bundesland Wien im drittvorangegangenen Jahr. Es wird das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher/zahnärztlichen Tätigkeit (somit auch das in anderen Bundesländern bezogene Einkommen) herangezogen.

Vorgeschrieben wird der Fondsbeitrag (wie auch die Kammerumlage) selbstverständlich nur anteilsmäßig für die Dauer der tatsächlichen Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien im Abrechnungsjahr.