Altersversorgung

Mitglieder des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien können ab Vollendung des Regelpensionsalters (65 Jahre), frühestens jedoch ab dem 60. Lebensjahr die Altersversorgung in Anspruch nehmen.

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Voraussetzung

Die Altersversorgung vor dem 65. Lebensjahr wird unter der Voraussetzung gewährt, dass:

  • das Fondsmitglied bestehende Verträge mit den gesetzlichen Krankenversicherungen bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien gelöst hat,
  • das Fondsmitglied ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeiten mit regelmäßigem Gehaltsbezug beendet hat bzw.
  • das Fondsmitglied sämtliche zivilrechtliche Verträge zu Gruppenpraxen gelöst hat.

Eine Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes im Rahmen einer Ordination ohne Verträge mit den Krankenversicherungsträgern oder als Wohnsitzarzt/Wohnsitzärztin bzw. Wohnsitzzahnarzt/ Wohnsitzzahnärztin ist möglich.

Die Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahr wird unter der Voraussetzung gewährt, dass:

  • Vorschreibungen gedeckt sind und keine offenen Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen.

Darüber hinaus gibt es keine weiteren Voraussetzungen. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres kann bei Bezug der Wohlfahrtsfonds-Pension die ärztliche Tätigkeit als Wahlärzt*in, Wohnsitzärzt*in und Kassenärzt*in weiter ausgeübt werden. Wenn Sie während der Wohlfahrtsfonds-Pension weiterhin beruflich tätig bleiben wollen, unterliegen Sie zwar weiterhin der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, es besteht jedoch die Möglichkeit, sich so wie auch schon bisher auf Antrag bei der Concisa AG von dieser Beitragspflicht befreien zu lassen.

Dasselbe gilt für Mitglieder der Landeszahnärztekammer für Wien.

Das Äquivalenzprinzip

Alle im Wohlfahrtsfonds erbrachten Leistungen, so auch die Altersversorgung, folgen einem weiteren wesentlichen Grundsatz: dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip soll gewährleisten, dass grundsätzlich nicht mehr an Leistungen ausbezahlt als an Beiträgen eingenommen wird. Im Wohlfahrtsfonds wird dieses Prinzip über den Wert des Anwartschaftspunktes im laufenden Beitragsjahres umgesetzt. Dabei errechnet der vom Verwaltungsausschuss beauftragte Versicherungsmathematiker unseres Dienstleisters der VALIDA jährlich die sogenannte durchschnittliche Bezugsdauer aller Leistungen, genannt Verweildauer. Die durchschnittliche Verweildauer der in den Jahren 2013 bis 2022 verstorbenen altersversorgten Leistungsbeziehenden betrug 19,37 Jahre, bei invaliditätsversorgten Leistungsbeziehenden 23,33 Jahre und bei Witwen beziehungsweise Witwern 19,69 Jahre.

Von den in den Jahren 2013 bis 2022 verstorbenen 1.094 Mitgliedern hinterließen 46,89 Prozent eine Witwe beziehungsweise einen Witwer mit laufender Leistungsauszahlung. Aus diesen Parametern wird jährlich also ein Faktor, der die Leistungsbezugsmonate ausdrückt („rechnerische Verweildauer“) und auch in die Prognoseberechnung einfließt, berechnet. Im Jahr 2022 betrug dieser Faktor 324,11 Monate. Dieser Faktor wird mit der aktuellen Grundpension (für 2023: 1153,30 Euro) multipliziert. Grundpension (1153,30 Euro x Verweildauer = einzuzahlende Summe, um alle (fiktiven) Leistungen zu erhalten.

Zusammensetzung und Berechnung

Die jährliche Beitragsleistung ist die entscheidende Voraussetzung für die Höhe der Altersversorgung. Diese fließt auf ein fiktives Pensionskonto. Nach Erreichen der Anspruchsvoraussetzung und Antragstellung wird die endgültige Pensionshöhe berechnet und ausbezahlt.

Die Altersversorgung setzt sich zusammen aus:

  1. der Grundpension (Grundleistung, Ergänzungsleistung),
  2. der Zusatzleistung
  3. der Pensionsleistung aus dem Kapitaldeckungsverfahren
  • Die sogenannte Grundpension besteht aus der Grund- und der Ergänzungsleistung und beträgt bei 100 Anwartschaftspunkten im Jahr 2023 1153,30 Euro. Dabei sieht die Satzung bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr Abschläge, bei Inanspruchnahme ab dem 66. Lebensjahr Zuschläge, vor. (Siehe hier).
  • Hat man in einem Jahr mehr Geld eingezahlt als der Richtbeitrag vorschreibt, fließt dieses Geld auf das Zusatzleistungskonto. Die Zusatzleistung beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung mit dem vollendeten 65. Lebensjahr monatlich 0,5 Prozent des Kontostandes auf dem Zusatzleistungskonto, wobei die Satzung auch hier Abschläge bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr und Zuschläge bei Inanspruchnahme ab dem 66. Lebensjahr vorsieht. Siehe hier.
  • Die Alterspension aus dem Kapitaldeckungsverfahren (KDV) wird auf Basis der individuellen Deckungsrückstellung (angesparten Beiträge zuzüglich Veranlagungsergebnis abzüglich Verwaltungskosten) zum Pensionsantritt unter Anwendung des altersspezifischen Verrentungsfaktors ermittelt. Gemäß aktueller Satzung werden 20 Prozent des Richtbeitrages (= Grund- und Ergänzungsleistungsbeitrage) sowie 30 Prozent des den Richtbeitrag übersteigenden Beitrages dem KDV zugeordnet. Darüber hinaus werden auch all jene Beitragsteile, die 80 Prozent des Höchstbetrages (dieser beträgt 31.000 Euro) überschreiten, zur Gänze dem KDV gutgeschrieben.
  • Fondsmitglieder, die bereits Altersversorgung aus dem WFF beziehen, weiterhin ärztlich tätig sind und sich auch weiterhin zur Beitragsleistung verpflichtet haben, haben nach Einstellung der ärztlichen Tätigkeit Anspruch auf die Gewährung der Altersversorgung aus der Erweiterten Zusatzleistung. (Mitglieder, die sich bei Bezug der Altersversorgung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds befreien lassen, erhalten keine Erweiterte Zusatzleistung)

Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren

Ein Teil des monatlichen Mitgliedbeitrages läuft in das Umlageverfahren, ein anderer in ein kapitalgedecktes System. Erarbeiten im Umlageverfahren die Berufstätigen die Pensionen sowie die Leistungen der Witwen/Witwer, Waisen oder Invaliditätsversorgten, die vorübergehend oder dauerhaft nicht arbeiten können, so sparen Sie beim Kapitaldeckungsverfahren (KDV) mit Ihren Beiträgen ein individuelles Vermögen für die zukünftige Pensionsleistung an. Während das Umlageverfahren an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der aktiven Mitglieder partizipiert, nimmt das im Kapitaldeckungsverfahren eingezahlte Geld an Veranlagungserfolgen, aber auch an Risiken am Kapitalmarkt teil. Das Geld im KDV wird im Gegensatz zum fiktiven Pensionskonto des Umlageverfahrens einem persönlichen Wohlfahrtsfondskonto gutgeschrieben.

Höhe der Altersversorgung

Die Gelder, die während Ihrer aktiven Berufstätigkeit laufend an den Wohlfahrtsfonds fließen, werden sowohl zum Erwerb von Anwartschaftspunkten (AWP) verwendet als auch für Einzahlungen auf das Zusatzleistungs- sowie in das Kapitaldeckungsverfahren genutzt.
Bei Pensionsantritt hängt die zu erwartende Pension somit von den erworbenen AWPs ab. Zusätzlich erhalten Sie natürlich auch eine Leistung vom sogenannten Zusatzleistungskonto (ZL) sowie aus dem Kapitaldeckungsverfahren (KDV).
Je nach Pensionsantritt (ab 60 – bis zum Regelalter 65 – und darüber hinaus) ist für den vorzeitigen Pensionsantritt mit Abschlägen zu rechnen, bei einem späteren Antritt gibt es hingegen Zuschläge.

Weitere detaillierte Informationen zu den Ab- und Zuschlägen finden Sie hier.

Anwartschaftspunkte

Für den Betrag, der dem Umlageverfahren zugewiesen wird, erhält man Jahr für Jahr Anwartschaftspunkte (AWP) gutgeschrieben. Eine Anwartschaft bezieht sich auf den Anspruch auf zukünftige Pensionszahlungen beziehungsweise den zu erwartenden Auszahlungsbetrag. Ein Anwartschaftspunkt entspricht einem Prozent der zu erwartenden Grundpension. Der Wert eines AWP wird laufend evaluiert und an die jeweilige Lebenserwartung beziehungsweise Verweildauer der Leistungsbeziehenden im System angepasst. Festgelegt und beschlossen wird dieser AWP-Wert schließlich einmal im Jahr von der Erweiterten Vollversammlung. Das Ziel dabei ist, 3 AWP im Jahr zu erreichen. Dies wird über den sogenannten Richtbeitrag sichergestellt. Da ein Teil der geleisteten Beiträge ins Kapitaldeckungsverfahren fließt, können grundsätzlich keine 3, sondern derzeit maximal 2,4 Anwartschaftspunkte pro Jahr erworben werden. Die dahinterliegende Rechnung lautet: Für jedes Jahr, für das der volle Richtbeitrag (= Wert von 3 AWP) geleistet wird, wird somit eine Anwartschaft von 3 Prozent der Grundpension erworben. Um den Wert eines Punkts zu eruieren, muss man daher den Richtwert durch drei dividieren. Bei Pensionsantritt hängt die zu erwartende Pension letztlich von der Höhe der erworbenen Anwartschaftspunkte ab. Der für das Jahr 2024 gültige Richtbeitrag beträgt 11.107,59 Euro.

Nachkauf von Anwartschaftspunkten

Auch ein Nachkauf von Anwartschaftspunkten ist innerhalb von fünf Jahren ab Bescheid-Datum zinsenfrei möglich. Ein Nachkauf ist dabei nur für jene Beitragsjahre möglich, in denen zumindest 1 Monat Mitgliedschaft in Wien bestanden hat und auch ein Abrechnungsbescheid vorliegt. Der Nachkauf fehlender Anwartschaftspunkte ist in voller Höhe als Sonderausgabe absetzbar, das heißt, die steuerwirksamen Sonderausgaben reduzieren die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes.

Beantragung der Altersversorgung

Damit die Altersversorgung im Verwaltungsausschuss gewährt werden kann, ist ein unterfertigter Antrag bei der Concisa AG einzubringen und ein Pensionskonto auf den eigenen Namen laufend einzurichten. Die entsprechenden Anträge finden Sie hier.

Online Pensionshochrechner

Für Ihre ganz persönliche Hochrechnung dürfen wir Sie auf die Homepage unseres Dienstleisters Concisa AG verweisen: Concisa Startseite | Concisa Vorsorgeberatung und Management (bonusvorsorge.at)

Verfahrensdauer

Der Antrag auf Altersversorgung wird von der Concisa geprüft und ein entsprechender Bescheid erstellt. Dieser Bescheid wird in der nächstfolgenden Sitzung des Verwaltungsausschusses beschlossen, in der Folge versandt und die Altersversorgung ausbezahlt. Dies ergibt von Antragstellung bis zum Bescheid eine durchschnittliche Verfahrensdauer von einem bis drei Monaten. Zunächst wird eine vorläufige Altersversorgung gewährt. Nach Rechtskraft des Fondsbeitragsbescheids für das vergangene Jahr sowie dessen Begleichung und Begleichung allfälliger anderer Beitragsjahre wird die endgültige Altersversorgung gewährt.

Weiterarbeiten in der Pension

Wenn Mitglieder nach Pensionsantritt weiterhin (zahn)ärztlich tätig bleiben, werden sie grundsätzlich weiterhin als ordentliches Kammermitglied in der (Zahn)Ärzteliste geführt und sind daher auch weiterhin beitragspflichtig. Ihre Fondsbeiträge werden in dieser Zeit dem sogenannten Zusatzleistungskonto 2 gutgeschrieben. Nach endgültiger Beendigung ihrer (zahn)ärztlichen Tätigkeit wird nach Abrechnung, Rechtskraft und vollständiger Begleichung dieser Fondsbeiträge wiederum eine Pension errechnet, die ihnen dann gemeinsam mit der ursprünglich gewährten Altersversorgung ausbezahlt wird. Sobald jedoch die Pension beantragt wird, ändert sich nichts mehr an der Höhe bezüglich Ab- und Zuschlägen.

Seit 1. September 2013 besteht gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds mit Ausnahme der Beiträge zur Krankenunterstützung befreien zu lassen.