Einmalige Leistungen nach § 33

Bitte beachten Sie: einmalige Leistungen nach § 33 der Satzung sind nicht Leistungen des Wohlfahrtsfonds an Sie, sondern Behebungen von Ihrem Zusatzleistungskonto.

Vergewissern Sie sich daher zuerst, dass Sie bereits Einzahlungen auf das Zusatzleistungskonto geleistet haben.

Voraussetzungen

Unter bestimmten Umständen kann auf Antrag eine einmalige Leistung nach § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds gewährt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  1. Mitgliedschaft: Die Antragsteller*innen müssen eine aufrechte, ordentliche Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien besitzen. Von dieser Regel ausgenommen sind Bezieher*innen einer Alters- oder dauernden Invaliditätsversorgung.
  2. Krankheit: Die Leistung kann gewährt werden, wenn eine ununterbrochene Krankheit von mehr als 30 Tagen vorliegt, die beim Wohlfahrtsfonds gemeldet ist.
  3. Pflege oder finanzielle Unterstützung: Ebenfalls können Leistungen beantragt werden, wenn die Antragsteller*innen nachweislich die Pflege oder finanzielle Unterstützung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen übernehmen.

Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Bitte beachten Sie auch, dass Anträge, die nicht innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des Ereignisfalles schriftlich im Büro des Wohlfahrtsfonds einlangen, keine Berücksichtigung finden.

Als Ereignisfall gilt:

  • der Beginn der Krankheit
  • jener Tag, an dem erstmals Pflege erfolgt bzw. nahe Angehörige erstmals nachweislich eine finanzielle Unterstützung durch das Fondsmitglied erhalten

Höhe der Leistung

Die Leistung gemäß § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds wird ausschließlich aus den Beiträgen finanziert, die dem Zusatzleistungskonto gutgebucht worden sind. Berechnungsgrundlage ist daher der Stand des Zusatzleistungskontos per 31. Dezember des Vorjahres.

Die genaue Berechnung ist in der Satzung in §33 Abs. 2 beschrieben. Die Höhe der einmaligen Leistung darf das 10fache der Grundpension, d.h. den Gesamtbetrag von EUR 9.584,- nicht übersteigen.

Wichtig ist daher, dass eine Leistung nach § 33 der Satzung nur gewährt werden kann, wenn Einzahlungen auf das Zusatzleistungskonto erfolgt sind. Erkundigen Sie sich daher in jedem Fall bei der Concisa AG über den aktuellen Stand auf Ihrem Zusatzleistungskonto.