Witwen- oder Witwerversorgung

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Voraussetzungen

Nach dem Tod eines Fondsmitglieds oder Empfänger*in einer Alters- oder Invaliditätsversorgung besteht die Verpflichtung, der Witwe/dem Witwer bzw. dem/der hinterbliebenen eingetragenen Partner*in, der/die zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe/eingetragener Partnerschaft mit dem Verstorbenen lebte, Witwen-/Witwer-Versorgung zu gewähren.

Die Witwen- oder Witwer-Versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe/eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahr des Fondsmitgliedes oder Empfänger*in einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Todes kürzer als drei Jahre gedauert hat.

–> Diese Bestimmungen gelten allerdings nicht, wenn:

  • der Tod des*der Ehegatt*in oder eingetragenen Partner*in durch Unfall oder Berufsunfähigkeit eingetreten ist
  • wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder zu erwarten ist
  • zum Zeitpunkt des Todes des*der Ehegatt*in dem Haushalt der*des Witwe*rs ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenunterstützung hat

Die Höhe der Witwen-/Witwer-Versorgung bzw. hinterbliebenen eingetragenen Partnern beträgt je nach Altersunterschied und Ehedauer bis zu 60% jenes Betrages, auf den das verstorbene Fondsmitglied bzw. der*die verstorbene Empfänger*in einer Alters- oder dauernden Invaliditätsversorgung Anspruch gehabt hätte oder gehabt hat. Der Prozentsatz ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle.

Witwen*WitwerversorgungEhedauer 0-4 JahreEhedauer 5-9 JahreEhedauer 10-24 JahreEhedauer 25 JahreEhedauer ab 30 Jahren
Partner*in ist älter oder maximal 9 Jahre jünger36%57%60%60%60%
Partner*in ist zwischen 10 und 14 Jahren jünger30,60%48,40%50,90%60%60%
Partner*in ist zwischen 15 und 19 Jahren jünger26,90%42,60%44,80%60%60%
Partner*in ist mehr als 20 Jahre jünger24,30%38,50%40,50%54,30%60%
Die Matrix gibt anhand des Altersunterschieds sowie der Ehedauer über die jeweilige Höhe Auskunft.

Eine Witwen- oder Witwerversorgung kann auch einer/einem geschiedenen Ehepartner*in oder einer*einem früheren eingetragenen Partner*in gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte die/der frühere Partner*in einen Unterhaltsanspruch gegen die/den Verstorbenen.
  • Wenn der Unterhaltsanspruch nur befristet war, wird die Witwen-/Witwerversorgung auch nur bis zum Ende dieser Frist gewährt.
  • Die Höhe der Witwen-/Witwerversorgung darf den möglichen Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes nicht überschreiten.

Beantragung

Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Die Witwen-/Witwerversorgung wird nicht rückwirkend ausbezahlt, sondern erfolgt erst mit Antragstellung.

Höhe

Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 60 % des dem Fondsmitglied bzw. dem Alters- oder Invaliditätsversorgten zustehenden Anspruches. Auch hier erfolgt die Auszahlung 14mal jährlich.

Der Anspruch auf Witwer-/Witwenversorgung erlischt im Falle der Wiederverehelichung der*des Berechtigten.