Witwen- oder Witwerversorgung
Voraussetzungen
Nach dem Tod eines Fondsmitglieds oder Empfänger*in einer Alters- oder Invaliditätsversorgung besteht die Verpflichtung, der Witwe/dem Witwer bzw. dem/der hinterbliebenen eingetragenen Partner*in, der/die zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe/eingetragener Partnerschaft mit dem Verstorbenen lebte, Witwen-/Witwer-Versorgung zu gewähren.
Die Witwen- oder Witwer-Versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe/eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahr des Fondsmitgliedes oder Empfänger*in einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Todes kürzer als drei Jahre gedauert hat.
–> Diese Bestimmungen gelten allerdings nicht, wenn:
- der Tod des*der Ehegatt*in oder eingetragenen Partner*in durch Unfall oder Berufsunfähigkeit eingetreten ist
- wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder zu erwarten ist
- zum Zeitpunkt des Todes des*der Ehegatt*in dem Haushalt der*des Witwe*rs ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenunterstützung hat
Die Höhe der Witwen-/Witwer-Versorgung bzw. hinterbliebenen eingetragenen Partnern beträgt je nach Altersunterschied und Ehedauer bis zu 60% jenes Betrages, auf den das verstorbene Fondsmitglied bzw. der*die verstorbene Empfänger*in einer Alters- oder dauernden Invaliditätsversorgung Anspruch gehabt hätte oder gehabt hat. Der Prozentsatz ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle.
Witwen*Witwerversorgung | Ehedauer 0-4 Jahre | Ehedauer 5-9 Jahre | Ehedauer 10-24 Jahre | Ehedauer 25 Jahre | Ehedauer ab 30 Jahren |
Partner*in ist älter oder maximal 9 Jahre jünger | 36% | 57% | 60% | 60% | 60% |
Partner*in ist zwischen 10 und 14 Jahren jünger | 30,60% | 48,40% | 50,90% | 60% | 60% |
Partner*in ist zwischen 15 und 19 Jahren jünger | 26,90% | 42,60% | 44,80% | 60% | 60% |
Partner*in ist mehr als 20 Jahre jünger | 24,30% | 38,50% | 40,50% | 54,30% | 60% |
Eine Witwen- oder Witwerversorgung kann auch einer/einem geschiedenen Ehepartner*in oder einer*einem früheren eingetragenen Partner*in gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte die/der frühere Partner*in einen Unterhaltsanspruch gegen die/den Verstorbenen.
- Wenn der Unterhaltsanspruch nur befristet war, wird die Witwen-/Witwerversorgung auch nur bis zum Ende dieser Frist gewährt.
- Die Höhe der Witwen-/Witwerversorgung darf den möglichen Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes nicht überschreiten.
Beantragung
Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.
Die Witwen-/Witwerversorgung wird nicht rückwirkend ausbezahlt, sondern erfolgt erst mit Antragstellung.
Höhe
Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 60 % des dem Fondsmitglied bzw. dem Alters- oder Invaliditätsversorgten zustehenden Anspruches. Auch hier erfolgt die Auszahlung 14mal jährlich.
Der Anspruch auf Witwer-/Witwenversorgung erlischt im Falle der Wiederverehelichung der*des Berechtigten.