Krankenunterstützung
Fondsmitglieder, die aufgrund von Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht in der Lage sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, können Krankenunterstützung (für eine ambulante Behandlung), Krankenhilfe (im Falle einer stationären Behandlung) sowie sogenanntes Partusgeld beantragen.
Beantragung
Bitte reichen Sie einen eigenen Antrag hierfür ein. Die entsprechenden Antragsformulare für Krankenunterstützung, Krankenhilfe und Partusgeld sind hier verfügbar.
Erforderliche Unterlagen für die Genehmigung des Antrages auf Auszahlung
- Das vollständig ausgefüllte Antragsformular
- Aufenthaltsbestätigung, wenn Sie in stationärer Behandlung waren
Wann:
Der Antrag auf Auszahlung der Krankenunterstützung muss innerhalb von 3 Monaten nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit oder nach Entlassung aus der Spitalspflege gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt jedenfalls im Nachhinein, nach Wiederaufnahme der ärztlichen Berufstätigkeit.
Wo:
Sie können die Unterlagen entweder
- per Mail an aerzte@concisa.at oder
- per Post an Concisa Vorsorgeberatung und Management AG, Traungasse 14-16, 1030 Wien senden.
Hinweis Erlassantrag: Ein Erlass der Fondsbeiträge ist bei einem durchgehenden Krankenstand ab 30 Tage bzw. ab Antritt des Mutterschutzes und Karenz möglich.
Beachten Sie auch die Fristen für die Einreichung eines Antrages auf Erlass des Fondsbeitrags. Die Frist beträgt:
- bei Berufsunfähigkeit über 30 Tage: 1 Jahr ab Beginn der Erkrankung
- bei Geburt: 3 Jahre ab Geburt des Kindes bzw. Beginn der Elternkarenz, Beginn des (vorzeitigen) Mutterschutzes
Ausgenommen von den Beiträgen und Leistungen der Krankenunterstützung sind:
- Pragmatisierte Ärzt*innen, die per Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung befreit wurden bzw. auf den Beitrag zur Sicherstellung der Grundleistung ermäßigt wurden.
Höhe der Leistungen
Leistungsausmaß | Krankenhilfe Stationäre Behandlung | Krankenhilfe Ambulante Behandlung | Partus |
ab dem 1. Krankheitstag | EUR 16,50 | ||
ab dem 8. Krankheitstag | 6,60 | ||
Generell | Bis zu EUR 924,00 |
Höhe des Beitrages zur Krankenunterstützung
Der jährliche Beitrag zur Krankenunterstützung beträgt für alle Fondsmitglieder EUR 40,-
Der Beitrag zur Krankenunterstützung wird direkt von den eingehenden vorläufigen Fondsbeiträgen gleich zu Beginn des jeweiligen Beitragsjahres abgezogen. Zahlscheine erhalten diejenigen Fondsmitglieder, die keine Kassenverträge und kein Dienstverhältnis haben und ihren Beruf in einer Privatordination oder als Wohnsitzarzt/Wohnsitzärztin bzw. Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin ausüben.
Hinweis: Wenn Sie Bezieher*in der Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds sind, besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Beitragspflicht des Wohlfahrtsfonds befreien zu lassen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beitrag zur Krankenunterstützung weiterhin bezahlt werden muss, solange Sie als Ärzt*in bzw. Zahnärzt*in tätig sind.