Waisenversorgung
Voraussetzungen
Verstirbt ein leistungsberechtigtes Fondsmitglied oder der*die Empfänger*in einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, so erhält der*die Waise bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenversorgung. Über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus wird eine Versorgung dann gewährt, wenn die betreffende Person
- sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- oder wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, solange dieser Zustand andauert,
- oder den Präsenzdienst ableistet.
Ein Anspruch auf Waisenunterstützung besteht nicht
- für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 – ausgenommen die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis – beziehen, sofern diese den im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, jeweils festgesetzten monatlichen Betrag übersteigen;
- bei Verehelichung bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.
Als Kinder im Sinne des § 20 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds gelten alle ehelichen, unehelichen, legitimierten Kinder, Wahlkinder, Pflegekinder und Stiefkinder bis zur Erlangung der Volljährigkeit, sofern der Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin für sie sorgepflichtig war.
Beantragung
Um eine Waisenversorgung ausbezahlt zu bekommen, ist eine Antragstellung erforderlich.
Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier.
In Ausbildung befindliche volljährige Waisen (bis zum 27.Lj) richten den unterfertigten Antrag auf Waisenversorgung unter Angabe der Sozialversicherungsnummer an das Büro des Wohlfahrtsfonds
- per E-Mail an aerzte@concisa.at oder
- per Post an Concisa, Traungasse 14-16, 1030 Wien.
Die Waisenversorgung wird nicht rückwirkend ausbezahlt, sondern die Auszahlung erfolgt erst mit Antragstellung.
Erforderliche Unterlagen
Bitte legen Sie Ihrem Antrag folgende Dokumente bei:
- Geburtsurkunde
- Meldezettel
- Schulbesuchsbestätigung bzw. Inskriptionsbestätigung
- Bankverbindung (Einrichten eines Pensionskontos: Das Konto muss auf den Namen des Kindes lauten: Bitte Bestätigung der Bank beilegen)
Für minderjährige Waisen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter bzw. der gesetzlichen Vertreterin zu stellen.
Höhe der Leistung
Die Waisenversorgung beträgt für jede Halbwaise EUR 600,00 und gelangt 14mal jährlich zur Auszahlung. Vollwaisen wird die Waisenversorgung in Höhe von je EUR 1.400,00 gewährt.
Zusätzlich können Waisen auch eine Pension aus dem Kapitaledeckungsverfahren beantragen.
Die Waisenpension aus dem Kapitaldeckungsverfahren beträgt für Halbwaisen 10 % und für Vollwaisen 20 % der Alters- oder Invaliditätspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Auch die Waisenpension aus dem Kapitaldeckungsverfahren ist über die Volljährigkeit hinaus zu gewähren, wenn die betreffende Person sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Waisenpension offene Fondsbeiträge des Verstorbenen, ist die errechnete Waisenpension eine vorläufige. Die endgültige Waisenpension nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und nach Beschlussfassung über die Ergebniszuteilung des vorangegangenen Jahres ermittelt.
Die Leistungen sind jeweils zu versteuern.