Rechtliches

Gemäß § 96 Absatz 1 Ärztegesetz 1998 bildet der Wohlfahrtsfonds ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Jede der neun Landesärztekammern ist gesetzlich verpflichtet, einen Wohlfahrtsfonds einzurichten und die vorgesehenen Leistungen anzubieten.

Der Verwaltungsausschuss

Gemäß § 113 Absatz 1 Ärztegesetz 1998 ist die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem eigenen Verwaltungsausschuss, der sich aus Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung zusammensetzt.

Da der Wohlfahrtsfonds die gemeinsame standeseigene Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge der Ärzt*innen und Zahnärzt*innen ist, setzt sich auch der Verwaltungsausschuss sowohl aus Mitgliedern der Ärztekammer für Wien als auch der Landes-Zahnärztekammer für Wien zusammen. Der Verwaltungsausschuss besteht für die Funktionsperiode 2022 bis 2027 aus 19 Mitgliedern. Die genaue Zusammensetzung befindet sich hier.

Die Erweiterte Vollversammlung

Der Erweiterten Vollversammlung obliegt gemäß § 80b Ärztegesetz 1998 die Erlassung bzw. Änderung einer Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds sowie die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.

Die Erweiterte Vollversammlung ist ebenfalls ein gemeinsames Gremium von Ärztekammer für Wien und Landes-Zahnärztekammer für Wien. Sie besteht in der aktuellen Funktionsperiode 2022 bis 2027 aus 99 Mitgliedern.

Rechtsgrundlagen

Grundlage für die Entscheidungen des Verwaltungsausschusses sind in erster Linie die Satzung und die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds.  Eine kompilierte Fassung finden Sie nachstehend zum Download:

Satzung und Beitragsordnung unterliegen, ähnlich den Bestimmungen der gesetzlichen Sozialversicherung, einer permanenten Weiterentwicklung und werden in der Regel zweimal jährlich novelliert. Die einzelnen Novellierungen finden Sie im Kundmachungsbereich auf der Homepage der Ärztekammer für Wien hier.

Zu den wesentlichen Grundlagen des Wohlfahrtsfonds gehören jedenfalls auch die Bestimmungen des Ärztegesetzes, die den Rahmen für die Regelungen in Satzung und Beitragsordnung vorgeben. So ist unter anderem in § 98 Ärztegesetz 1998 festgelegt, dass der Wohlfahrtsfonds neben einer Alters- und Invaliditätsversorgung auch eine Hinterbliebenenversorgung anbieten muss.

Weitere Bestimmungen über die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds finden sich auch in der Haushaltsordnung des Wohlfahrtsfonds.

Das rechtsstaatliche Prinzip

Ein Großteil der Verfahren des Wohlfahrtsfonds vor allem im Bereich des Beitrags- und Leistungswesen stellen sogenannte Verwaltungsverfahren dar. Für diese gilt ausnahmslos das sogenannte Rechtsstaatlichkeitsprinzip. Dieses besagt, dass der Verwaltungsausschuss in all seinen Handlungen an die Gesetze bzw. die Satzung und die Beitragsordnung gebunden ist. Für den Fall, dass ein Mitglied mit einer Entscheidung des Verwaltungsausschuss nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels an das zuständige Landesverwaltungsgericht Wien.