Fragen und Antworten

Allgemeines

Warum muss ich in den Wohlfahrtsfonds einzahlen?

Gemäß § 96 Abs. 3 Ärztegesetz sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds den Kammerangehörigen die folgenden taxativ aufgezählten Leistungen zu gewähren:

  • Altersversorgung
  • Invaliditätsversorgung
  • Kinderunterstützung
  • Hinterbliebenenversorgung
    • Witwen*Witwerversorgung
    • Waisenversorgung
    • die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners
Sind die Fondsbeiträge steuerlich absetzbar?

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Einzahlung der Fondsbeiträge werden diese bei dem steuerpflichtigen Einkommen berücksichtigt. Die im Zuge der Dienstgeber*innen – Akontobeiträge bereits in Abzug gebrachten Summen werden automatisch in der Einkommenssteuerberechnung berücksichtigt. 
Alle durch Sie selbst bezahlten Beträge – beispielsweise aus Abrechnungen – sind separat bei der Einkommenssteuerklärung anzugeben. 

Bundeslandwechsel – was geschieht mit meinen Fondsbeiträgen, die ich in Wien geleistet habe?

Ihr Guthaben im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wird – nach Ablauf von 6 Monaten – an den Wohlfahrtsfonds des neuen Bundeslandes überwiesen und dann von diesem weiter betreut.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bezieht sich auf Ihr im gesamten Bundesgebiet erwirtschaftetes Einkommen aus ärztlicher/zahnärztlichen Tätigkeit (somit auch das in anderen Bundesländern bezogene Einkommen). 

Vorgeschrieben wird der Fondsbeitrag selbstverständlich nur anteilsmäßig für die Dauer der tatsächlichen Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien im Beitragsjahr. 

Ich konnte den Rsb-Brief des WFF nicht beheben, was muss ich tun?

Wenn nach Ablauf der Abholfrist Ihr Schreiben mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Büro der Concisa retourniert wird, wird der Bescheid einfach noch einmal – nicht eingeschrieben – verschickt.

Ich bin mit einem Bescheid nicht einverstanden

Wenn Sie mit einem Bescheid des Verwaltungsausschusses nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Wien einzubringen. Die Beschwerde gilt auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie fristgerecht per Adresse Concisa Vorsorgeberatung und Management AG, Traungasse 14-16, 1030 Wien, oder per e-mail an aerzte@concisa.at eingebracht wird.

Der Verwaltungsausschuss wird daraufhin innerhalb von zwei Monaten erneut über Ihren Antrag beraten und eine neue Entscheidung treffen, dies wird als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet.

Falls die Beschwerdevorentscheidung nicht Ihren Erwartungen entspricht, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Entscheidung einen Vorlageantrag stellen. Dieser muss ebenfalls schriftlich beim Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Wien eingebracht werden. Der Fall wird dann dem Landesverwaltungsgericht Wien vorgelegt, welches für den weiteren Verfahrensverlauf zuständig ist.

Es ist wichtig, diese Schritte und Fristen genau einzuhalten, um sicherzustellen, dass die Beschwerde ordnungsgemäß behandelt wird.

Akontierung, Höchstbeitrag, Einkommen

Ist mit der monatlichen Akontierung der Fondsbeiträge durch meinen Dienstgeber alles erledigt?

Die monatliche Akontierung durch die Dienstgeber*innen werden als sogenannter „vorläufiger Fondsbeitrag“ bezeichnet. Der Endgültige Fondsbeitrag errechnet sich aus Ihren Einkommensunterlagen des drittvorangegangenen Jahres (welche der Concisa AG einmal im Jahr zu übermitteln sind) und wird nach der Abrechnung bescheidmäßig vorgeschrieben.

Die erforderlichen Unterlagen finden Sie in der „Broschüre Fondsbeitrag“

Was behält mein Dienstgeber bzw. behalten die Kassen monatlich ein?
Angestellte Ärzt*innen

Wieviel wofür:
11 % vom Bruttogrundgehalt für den  Fondsbeitrag
1,2 % vom Bruttogrundgehalt inklusive Sonderzahlungen für die Kammerumlage Wien
0,40 % vom Bruttogrundgehalt inklusive Sonderzahlungen für die Kammerumlage Österreich

Turnusärzt*innen mit Anspruch auf Ermäßigung

Der Dienstgeber behält monatlich vom Gehalt ein:


11 % vom Bruttogrundgehalt 
5 € (12 * p.a.) für die  Kammerumlage Wien und Österreich

Dauer der Ermäßigung

Die Ermäßigung gilt während der ersten 3 Jahre Ihrer Ausbildung. Sie gilt am 01.01.2020 nur mehr für die Kammerumlage.

Zahnärzt*innen mit Anspruch auf Ermäßigungen

Als Zahnarzt haben Sie seit 2007 für die ersten 3 Jahre Ihrer Tätigkeit Anspruch auf ermäßigten Fondsbeitrag.
Voraussetzung: Sie waren in einem anderen Bundesland oder im Ausland noch nicht drei Jahre lang als Zahnarzt tätig.

Wieviel wofür:
11 % vom Bruttogrundgehalt jedoch maximal 65 € für den Fondsbeitrag

Niedergelassene Ärzt*innen

Die Kassen behalten monatlich vom Bruttohonorar ein:

9 % vom Bruttohonorar der Kasse/Kassen einschließlich Gesundenuntersuchung und Ärztefunkdienst für den Fondsbeitrag
0,9 % vom Bruttohonorar für die Kammerumlage Wien
0,20 % vom Bruttohonorar rüf die Kammerumlage Österreich

Angestellte Ärzt*innen mit Ordination

Sind Sie sowohl als angestellte*r als auch niedergelassene*r Arzt*in tätig, so ziehen die Kassen alle verpflichtenden Beiträge von Ihrem Bruttohonorar ab (siehe oben Niedergelassene Ärzt*innen).

Ich habe eine neue Anstellung/Kassenordination – was passiert mit den Akontierungen?

Melden Sie dies bitte unserer Standesführung ( standesfuehrung@aekwien.at ).

Ihr neuer Dienstgeber wird dann zeitnah über den sogenannten Dienstgeberbrief von den erforderlichen Abzügen informiert.

Im Falle einer Kassenordination wird eine entsprechende Mitteilung an die eingetragenen Kassen geschickt.

Sollten Sie eine Wahlarztpraxis betreiben, erhalten Sie eine vierteljährliche Vorschreibung von der Concisa.

Mir wurde der Höchstbeitrag vorgeschrieben, was kann ich tun?

Wahrscheinlich haben Sie übersehen, rechtzeitig Ihre Einkommensunterlagen einzureichen. Einfach bei der Concisa AG nachfragen, welche Unterlagen genau fehlen und diese schnellstmöglich nachreichen.

Geringeres Einkommen – wie kann ich vorgehen (Wohlfahrtsfonds)?

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds werden anhand des Einkommens des drittvorangegangenen Jahres berechnet. Sollten Sie im aktuellen Jahr wesentlich weniger verdient haben (weil Sie vor drei Jahren eine besser dotierte Stelle innehatten oder im aktuellen Jahr in Pension gegangen sind), können Sie um die sogenannte Vergleichsberechnung ansuchen. Dies ist jedoch nur zielführend, wenn der Fondsbeitrag das Ausmaß von 18% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des aktuellen Jahres übersteigt.

Geringeres Einkommen – wie kann ich vorgehen (Kammerumlagen)?

Die Kammerumlagen werden anhand des Einkommens des drittvorangegangenen Jahres berechnet. Sollten Sie im aktuellen Jahr signifikant weniger verdient haben, können Sie um die sogenannte Vergleichsberechnung ansuchen. In diesem Fall werden die Kammerumlagen anhand des aktuellen Jahres berechnet. Dies ist jedoch nur zielführend, wenn die Kammerumlagen das Ausmaß von 3% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres übersteigen.

Beiträge

Was ist die Bemessungsgrundlage (BMG)?

Der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds wird als ein überschuss-(gewinn-) abhängiger Beitrag ermittelt. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Liegt der ermittelte Einkommenswert über € 30.000,00 p.a, beträgt der Fondsbeitrag 14% der ermittelten Bemessungsgrundlage, wobei hier die im Bemessungsjahr entrichteten Fondsbeiträge, Beiträge für die Krankenunterstützung sowie Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzugerechnet werden. Bei ermittelten Einkommenswerten bis zu € 30.000,00 p.a. finden die gestaffelten Beitragssätze Anwendung.

Welche Einkommensbestandteile werden in die Bemessungsgrundlage zum Fondsbeitrag einbezogen?
  • Jahresbruttogrundgehalt abzüglich der anteiligen Werbungskosten
  • Sonderklassegelder
  • Überschuss aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit inkl. der Gewinnanteile aus Gesellschaften und Gruppenpraxen
  • die im Bemessungsjahr entrichteten Beitragszahlungen („Fondsbeitrag von vor drei Jahren“). Diese umfassen alle Einzahlungen, die im Bemessungsjahr zwischen dem 01.01. und dem 31.12. an den Wohlfahrtsfonds geleistet wurden (unabhängig davon, für welches Fondsbeitragsjahr die Einzahlungen wirksam werden), einschließlich der Einzahlungen für Krankenunterstützung, Todesfallbeihilfe, ausgenommen Zahlungen für die Kammerumlage.

Zur Bemessungsgrundlage zählen nur Einkünfte aus ärztlicher bzw. zahnärztlicher Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und § 4 Abs. 2 ZÄG.

Neben der kurativen Tätigkeit gelten als ärztliche Tätigkeiten jedenfalls (demonstrative Aufzählung):

  • Vorträge zum Thema Medizin
  • Erstellung von medizinischen Gutachten
  • Lehraufträge für medizinische Fächer
  • Forschungstätigkeit im Bereich Medizin
  • medizinische Konsulententätigkeit
  • Geschäftsführertätigkeit eines ärztlichen Leiters oder eines stellvertretenden ärztlichen Leiters
  • Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
  • Einnahmen aus der Vermietung einer Ordination oder aus der Vermietung von Ordinationsgeräten
  • Totenbeschau
  • bei Amts-, Militär- und Polizeiärzt*innen mit freiberuflicher Tätigkeit werden sowohl das Einkommen aus amtsärztlicher als auch aus freiberuflicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einbezogen

Die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag ist die Summe aller Einkünfte aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit innerhalb Österreichs.

Ausschließlich angestellte Ärzt*innen
Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter
– anteilig darauf entfallende Werbungskosten
= Zwischensumme
+ Gewinn (Nebeneinkünfte, Sonderklassegelder)
= „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“
+ Beitragszahlungen des drittvorangegangenen Jahres
= Bemessungsgrundlage für angestellte Ärzt*innen auf Basis aller Monatsgehaltszettel


ACHTUNG: Bitte achten Sie darauf, uns wirklich ALLE Monatsgehaltszettel oder die Gehaltsbestätigung beizulegen!
Sollten keine oder nicht alle Gehaltszettel/Gehaltsbestätigungen der Erklärung beigelegt werden, erfolgt die Berechnung aufgrund des Jahreslohnzettels L16 durch die Positionen 210 minus 215 minus 220.

Niedergelassene Ärzt*innen
Gewinn (Einkünfte aus selbständiger ärztlicher/ zahnärztlicher Tätigkeit inklusive der Gewinnanteile aus Gruppenpraxen = Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit)
+ Beitragszahlungen des drittvorangegangenen Jahres
= Bemessungsgrundlage für niedergelassene Ärzt*innen

*Einkünfte aus selbständiger ärztlicher bzw. zahnärztlicher Tätigkeit inklusive der Gewinnanteile aus Gruppenpraxen = Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Angestellte Ärzt*innen mit Ordination
Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter
– anteilig darauf entfallende Werbungskosten
+ Gewinn (Nebeneinkünfte, Sonderklassegelder und Einkünfte aus selbständiger ärztlicher bzw. zahnärtzlicher Tätigkeit)
+ Beitragszahlungen des drittvorangegangenen Jahres
= Bemessungsgrundlage für angestellte Ärzt*innen mit Ordination auf Basis aller Monatsgehaltszettel

Wie werden die Beiträge berechnet?

Endgültiger Fondsbeitrag:

Der endgültige Fondsbeitrag beträgt max. 14 % von der Bemessungsgrundlage, jedoch maximal € 28.000,- p.a. (ab 2020 € 31.000,- p.a.); mit geringeren Beitragssätzen für niedrigere Einkommenswerte.

Befreiung bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil
max. 14 % der Bemessungsgrundlage, jedoch maximal € 8.028,. p.a. (ab 2020 € 8.157,60 p.a.)
Anspargrenze auf dem Zusatzleistungskonto erreicht
Sobald auf dem Zusatzleistungskonto 320.000,- Euro angespart sind, beträgt der Höchstbeitrag nur noch 9.821,85  p.a.(ab 2020 € 9.980,18 p.a.)

Leistungen

Welche Leistungen werden durch meine Beitragszahlung gedeckt?

Sehr vereinfacht gesprochen, finden Sie anbei eine Liste der angebotenen Leistungen:

  • Invaliditätsversorgung
  • Altersversorgung
    • (60.-64. LJ mit Abschlag, ab 66. LJ mit Bonus)
  • Witwen*Witwer-Pension/ Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners
  • Kinderunterstützung
    • Bei IV und AV (bis vollend. 27. LJ in Ausbildung)
    • Höhe: EUR 200,- (AV); EUR 350,- (IV)
  • Halbwaisen- und Vollwaisenversorgung
    • Bis vollendetes 27. LJ in Ausbildung (EUR 600,- bzw. EUR 1.400,-)
  • Krankengeld
    • Krankenunterstützung EUR 6,60/Tag; Krankenhilfe EUR 16,50/Tag
Ist man mit einem Einkommen von unter Euro 6.000,– dennoch versichert?

In diesen beitragsfreien Zeiten werden zwar keine Pensionsanwartschaften erreicht, die Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit bleibt allerdings bestehen.

Befreiung

Kann ich mich von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds befreien lassen?

Eine Befreiung ist unter verschiedenen Voraussetzungen möglich, etwa wegen Karenzierung, Grundwehr- oder Zivildienst, längerem Krankenstand (ab 30 Tagen), Mitgliedschaft in einem gleichwertigen Versorgungswerk oder mit Antrag auf Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds.

Ich bin in mehreren Bundesländern tätig – muss ich die Kammerumlagen doppelt zahlen?

Die Kammerumlage I (KU I) steht für die Kammerumlage zur Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes.

Die Kammerumlage II (KU II) steht für die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer.

Während die Kammerumlage II nur in jenem Bundesland anfällt, in der man auch Mitglied des Wohlfahrtsfonds ist, ist die Kammerumlage I in jedem Bundesland zu bezahlen, in dem man ärztlich tätig ist.

Altersversorgung

Muss ich für die Altersversorgung meine Anstellung beenden bzw. Kassenverträge zurücklegen?

Seit 1.1.2024 ist es (ab dem 65. Lebensjahr) auch mit Anstellung und/oder Kassenverträgen möglich, die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds zu beziehen.

Antrag zur Altersversorgung: Was ist die Teilleistung?

Wenn Sie die Teilleistung beantragen, erhalten Sie eine Einmalzahlung (höchstens 50% der auf dem Pensionskonto vorhandenen Deckungsrückstellung im Kapitaldeckungsverfahren), die in weiterer Folge die monatliche Altersversorgung verringert. Teilleistungen werden gem. § 67 Abs. 10 EStG 1988 wie ein laufender Bezug versteuert.
Eine aktuelle Hochrechnung erhalten Sie von den Mitarbeiter*innen der Concisa.

Antrag zur Altersversorgung – Was ist ein Pensionskonto?

Wiederkehrende Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds können NUR auf ein Pensionskonto überwiesen werden.

Das ist ein Konto, welches um die Haftung in der Form erweitert ist, dass nach dem Ableben gutgeschriebene, aber nicht mehr zustehende Leistungen an die anweisende Stelle rückzuüberweisen sind.

Mutterschutz und Elternkarenz

Kann ich mich während des Mutterschutzes bzw. einer Karenz vom Fondsbeitrag an den WFF (Wohlfahrtsfonds) und der Kammerumlage befreien lassen? Unter welchen Voraussetzungen?

Es gibt im Falle einer Mutterschaft/Karenz die Möglichkeit, sich vom Fondsbeitrag und der Kammerumlage befreien zu lassen. Der Erlass des Fondsbeitrages und der Kammerumlage wird nicht automatisch gewährt, sondern nur auf Antrag. Voraussetzungen siehe unten.

(Für Zahnärzte gibt es auch die Möglichkeit einen Erlass der Kammerbeiträge (=Kammerumlage Zahnärztekammer) zu beantragen).

Wie ist es im Falle einer ausschließlich selbständigen Tätigkeit?

Für den Fall, dass Sie Ihre ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit (auch) selbständig ausüben, ist im Antrag auch mitzuteilen, ob und für welchen Zeitraum Sie die Ordination geschlossen haben bzw. ob ein Vertreter in der Ordination tätig ist.

Freiberuflich ärztlich tätige Personen sind grundsätzlich von einer Mitversicherung in der Krankenversicherung gemäß ASVG ausgeschlossen.

Wie ist es, wenn ich angestellt und selbständig tätig bin? Bzw. während der Karenz eine eingeschränkte ärztliche/Ordinationstätigkeit ausübe?

Der Erlass des Fondsbeitrages/der Kammerumlage wird nur für den Zeitraum gewährt, in dem keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Eine allfällig während der Elternkarenz ausgeübte freiberufliche ärztliche Tätigkeit steht einer Mitversicherung in der Krankenversicherung gemäß ASVG entgegen.

Was muss ich dafür tun? Welche Fristen sind zu beachten? Welche Unterlagen werden dafür benötigt?

Der Antrag ist innerhalb von 3 Jahren ab dem Ereignisfall – Beginn des (vorzeitigen) Mutterschutzes, Geburt des Kindes bzw. Beginn der Elternkarenz – zu stellen.

Anträge, die nicht innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisfalls schriftlich beim Verwaltungsausschuss einlangen, finden keine Berücksichtigung.

Unterlagen:

Antragsformular

fachärztliches Zeugnis über den vorzeitigen Mutterschutz bzw. COVID-Sonderfreistellung (sofern vorhanden)

Geburtsurkunde des Kindes

Karenzbestätigung des Dienstgebers
Vorsicht: Beantragung des Partus- bzw. Sectiogeldes ist nur innerhalb 1 Jahres ab Geburt des Kindes möglich.

Muss ich Änderungen des Dienstverhältnisses erst der Standesführung der Ärztekammer melden?

Ja. Jede Änderung der ärztlichen Tätigkeit ist binnen einer Woche der Standesführung zu melden!

Kann ich während der Karenz weiterarbeiten?

Nach der Spruchpraxis des Verwaltungsausschusses wird der Fondsbeitrag und die Kammerumlage für die Dauer des vorzeitigen und gesetzlichen Mutterschutzes sowie anschließender Elternkarenz zur Gänze erlassen. Ein Erlass für den Fondsbeitrag wird nur für jene Zeiträume ausgesprochen, in denen keinerlei ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bei nur eingeschränkter Ordinationstätigkeit wird der Erlass somit nicht gewährt.

Gibt es eine Krankenunterstützung im Falle eines vorzeitigen Mutterschutzes? Wie lange und wieviel? Welche Unterlagen werden dafür benötigt?

Im Falle des vorzeitigen Mutterschutzes werden € 6,60 pro Tag Krankengeld für einen Zeitraum von max. 140 Tagen gewährt. Benötigt wird das entsprechende Antragsformular sowie das fachärztliche Zeugnis über den vorzeitigen Mutterschutz.

Was ist Partusgeld und wie beantrage ich es? Gibt es eine Frist?

Bei einer Normalgeburt werden € 739,20 Partusgeld gewährt, im Falle einer Sektio sind es € 924,–

Die Frist beträgt 1 Jahr ab Geburt des Kindes.

Was muss ich beachten, wenn ich mich entschließe, die Karenz zu verlängern?

Für den Fall, dass die Karenz/Elternkarenz länger dauert als ursprünglich angegeben, ist ein neuerlicher Antrag auf Erlass des Fondsbeitrages bzw. der Kammerumlage für den Zeitraum der Verlängerung erforderlich. Diesem Antrag ist die Karenzierungsbestätigung des Dienstgebers über die Verlängerung beizulegen. Der Antrag um Verlängerung des Erlasses ist innerhalb eines Jahres ab Ende des gewährten Beitragserlasses (Beginn der Verlängerung des Karenzurlaubes) zu stellen.

Muss ich einen Teil der Beiträge trotz bewilligter Befreiung von Fondsbeitrag und Kammerumlage zahlen? (Krankenunterstützung: 40 Euro/a)

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass während des Zeitraumes des Erlasses die Beitragspflicht zur Krankenunterstützung (€ 40,00 p.a.) aufrecht bleibt.

Welche Optionen habe ich, wenn ich mein Dienstverhältnis beende? Welche Vorteile hat eine freiwillige Mitgliedschaft beim WWF für mich? Wann muss ich sie beantragen?

Eine Beendigung des Dienstverhältnisses ist nicht notwendig, da für den Zeitraum der Karenz ein Erlass der Fondsbeiträge und der Kammerumlagen beantragt werden kann.
Sollte das Dienstverhältnis in der Schwangerschaft beendet werden, so ist für die Auszahlung des Partus-/Sectio-Geldes ein Antrag auf Freiwillige Fondsmitgliedschaft (FFM) notwendig.

Vorsicht! Der Antrag auf FFM muss innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Arbeitslosigkeit/nicht ärztlichen Tätigkeit gestellt werden!

[Wir empfehlen Ärzt*innen in diesem Zusammenhang Kontakt mit Concisa aufzunehmen]

Was sind Ersatzzeiten und unter welchen Voraussetzungen werden sie gewährt?

Für Ereignisfälle ab 2021 werden auf Antrag Ersatzzeiten gewährt. Voraussetzung ist eine aufrechte Fondsmitgliedschaft und der Bezug von Wochen- oder Kinderbetreuungsgeld. Der Antrag ist innerhalb von 3 Jahren ab dem Ereignisfall (Beginn des Bezuges von Wochengeld, Geburt des Kindes, Annahme eines Kindes statt bzw. In-Pflege-Nahme) zu stellen.

Die Gewährung von Ersatzzeiten ist für das Ausmaß von höchstens 12 Kalendermonaten pro Kind möglich. Hierbei können Anwartschaften in Höhe von 0,09% der Grundpension pro Monat gemäß § 17 c Abs. 1 lit. a der Satzung erworben werden. Eine Aufteilung unter den beiden Elternteilen ist möglich, sofern beide Fondsmitglieder des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind.

Bitte legen Sie Ihrem Antrag eine entsprechende Bestätigung zum Eintritt des Ereignisfalles (z.B.: Geburtsurkunde, Adoptionsurkunde etc.) und eine Bestätigung über den Bezug des Wochen- oder Kinderbetreuungsgeldes bei.

Wir fordern immer beides an, also die Bestätigung über das Wochengeld UND die Bestätigung über das Kinderbetreuungsgeld. (bei den männlichen Ärzten natürlich nur die Bestätigung über das Kinderbetreuungsgeld.)

Auch selbstständige Ärztinnen können Wochengeld beziehen!
Sollte eine selbstständige Ärztin z.B. nur Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, so kann sie natürlich nur für die Monate des Kinderbetreuungsgeldes den Antrag stellen bzw. es werden ihr nur die möglichen Monate stattgegeben.

An wen wende ich mich, wenn ich Fragen zum Wohlfahrtsfonds habe?

An die Concisa AG

unter 01/501720 oder aerzte@concisa.at

oder

Clemens Schwinner, Ärztekammer für Wien

unter 01/51501/1425 oder schwinner@aekwien.at