Grundprinzip

Vorläufiger und endgültiger Fondsbeitrag

Ein Großteil der Fondsmitglieder leistet unterjährig laufend sogenannte „vorläufige Fondsbeiträge“, welche vom Bruttogrundgehalt bzw. von den Kassenhonoraren in Abzug gebracht werden. Der „vorläufige Fondsbeitrag“ wird im Zuge der Abrechnung des jeweiligen Jahres mit dem „endgültigen Fondsbeitrag“ gegengerechnet.

Die „vorläufigen Beiträge“ werden hierbei anhand des laufenden Bruttogrundgehalts bzw. der Kassenhonorare bemessen. Die „endgültigen Beiträge“ errechnen sich hingegen auf Basis des drittvorangegangenen Jahres. Auf diese Einkommensunterlagen wird deshalb zurückgegriffen, da dies jenes Jahr ist, das zum Zeitpunkt der Fondsbeitragsfestsetzung bereits vom Finanzamt veranlagt sein sollte.

Hierbei ist zu beachten, dass es durch das Auseinanderfallen von Bemessungs- und Akontierungsgrundlage zu deutlichen Nach- oder aber auch Rückzahlungen kommen kann.

Berechnung

Von niedergelassene Ärzt*innen werden 9% des Bruttohonorars als vorläufiger Fondsbeitrag einbehalten. Um Nachzahlungen zu verringern, erhöht sich der monatliche Abzug vom Grundgehalt seit 01.01.2020 bei angestellten Mitgliedern von 9% auf 11% des Bruttogrundgehaltes.

Gestaffelte Beitragssätze

Aus den eingereichten Unterlagen wird eine Bemessungsgrundlage gebildet, von dem der einkommensabhängige Beitragssatz anfällt.

Die einkommensabhängigen Beitragssätze ab 01.01.2021 betragen nunmehr:  

Einkommenswert≤ € 6.000,00   0% der BMG
Einkommenswert€ 6.000,01 – € 10.000,00   2% der BMG
Einkommenswert€ 10.000,01 – € 14.000,00   4% der BMG
Einkommenswert€ 14.000,01 – € 18.000,00   6% der BMG
Einkommenswert€ 18.000,01 – € 22.000,00   8% der BMG
Einkommenswert€ 22.000,01 – € 26.000,0010% der BMG
Einkommenswert€ 26.000,01 – € 30.000,0011% der BMG
Einkommenswert ≥ € 30.000,01 – 100.000,0012% der BMG

Ab einem Einkommen von € 100.000,01 hat man den höchsten Beitragssatz in Höhe von 14% der Bemessungsgrundlage erreicht.

Bei Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen wird der Höchstbeitrag von € 31.000,00 p.a. bis zu deren Nachreichung vorgeschrieben.

Für Fondsmitglieder, die per Bescheid bis auf den zur Sicherstellung der Grundleistung einzuhebenden Beitragsteil befreit sind, beträgt die Beitragsobergrenze € 9.078,42  p.a.

Weiterarbeiten in der Pension bei Bezug einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds

Für Ärzt*innen und Zahnärzt*innen, die weiterhin ärztlich bzw. zahnärztlich tätig sind und als ordentliche Kammermitglieder bereits eine Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen, errechnet sich die Bemessungsgrundlage der Fondsbeiträge nach den allgemeinen Grundsätzen. Bezüge aus Altersversorgungen bleiben unberücksichtigt.  Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht, ausgenommen der Beiträge für die Krankenunterstützung, zu stellen.

Zur Deckung des Aufwandes der Krankenunterstützung wird von den Fondsmitgliedern einmal jährlich ein Beitrag in der Höhe von EUR 40,– eingehoben. Hier finden Sie weitere Informationen rund um die Krankenunterstützung.

Termine für die Fondsbeitragsabrechnung 2023

bis 15. September 2024Übermittlung der Einkommensunterlagen
bis 31. März 2025Übermittlung der Einkommensunterlagen für all jene Ärzt*innen/Zahnärzt*innen mit Eintragung in die Ärzteliste/Zahnärzteliste im Jahr 2021 oder später
ab Mai 2025Versand der Bescheide über den endgültigen Fondsbeitrag 2023
bis 4 Wochen nach
Rechtskraft des Bescheides
Rückzahlung der Guthaben aus der Fondsbeitragsendabrechnung, sofern der Rücksendeabschnitt rechtzeitig übermittelt wurde.

Die Behandlung von Guthaben und Forderungen

Ergibt sich aus der Festsetzung des endgültigen Fondsbeitrages eine Differenz zum vorläufigen Fondsbeitrag, dann wird diese Differenz grundsätzlich bis spätestens vier Wochen nach Rechtskraft entweder an das Fondsmitglied zurückbezahlt oder ist vom Fondsmitglied zinsenfrei einzubezahlen.

Die Höhe der Verzugszinsen nach Fälligkeit der Fondsbeiträge beträgt 4% p.a. Es besteht auch die Möglichkeit, den ausgewiesenen Rückstand in Raten zu bezahlen. In diesem Falle ist in Abstimmung mit dem Büro des Wohlfahrtsfonds eine Ratenvereinbarung abzuschließen.

   

Um die Rücküberweisung anfallender Guthaben zu ermöglichen, wird gleichzeitig mit dem Bescheid über die Festsetzung des Fondsbeitrages ein Formular (Guthabensallonge) übermittelt, mit welchem über die Verwendung des Beitragsguthabens entschieden werden kann (Rücküberweisung, Nachkauf von Anwartschaftspunkten oder als vorläufiger Fondsbeitrag für das neue Fondsbeitragsjahr). Eine Rückübermittlung dieses Formulars ist laut Beitragsordnung Voraussetzung für die fristgerechte Bearbeitung eines Guthabens. Um eine unverzügliche Rücküberweisung zu ermöglichen, ist die Angabe der vollständigen Kontodaten jedenfalls notwendig.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß den Bestimmungen der Beitragsordnung ein Guthaben aus der Fondsbeitragsabrechnung vorrangig zur Deckung von allfälligen Rückständen früherer Abrechnung herangezogen wird.

Werbungskosten

Die Werbungskosten reduzieren die Bemessungsgrundlage und errechnen sich auf Basis mehrerer Einzelpositionen:

  • dem Sozialversicherungsbeitrag und den übrigen Werbungskosten – dieser Betrag ist im Jahreslohnzettel L16 sowie im Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung unter Position 230, 225 und 226 ausgewiesen; ebenso dazugezählt werden die Pendlerpauschale und die Beiträge zur Interessenvertretung (Kammerumlage);
  • den anderen Werbungskosten laut Einkommensteuerbescheid/Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung – diese sind auf dem entsprechenden Bescheid unter dem Titel „Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte“ ausgewiesen. Zumindest wird jedoch der allgemeine Werbungskostenpauschalbetrag iHv EUR 132,00 berücksichtigt;
  • Da unter die Bemessungsgrundlage nur das Bruttojahresgrundgehalt fällt – die Werbungskosten in den Positionen 230, 225 und 226, sowie die Pendlerpauschale und die Beiträge zur Interessensvertretung jedoch auf das Jahresgesamtgehalt bezogen sind – sind die Werbungskosten nur anteilsmäßig zu berücksichtigen.

Der Prozentsatz wird wie folgt ermittelt:

In Worten ausgedrückt: Die gesamten Werbungskosten machen 17,37 % des Bruttojahresgesamtgehaltes aus. Genau dieser Prozentsatz an Werbungskosten wird daher beim Bruttojahresgrundgehalt berücksichtigt, das Bemessungsgrundlage für die Fondsbeitragsberechnung ist. Die Berechnung dieses anrechenbaren Teiles der Werbungskosten wird auf Grund der individuellen Angaben durchgeführt bzw. von der Concisa ermittelt, wenn weder ein Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung noch ein Jahreslohnzettel L16 vorgelegt werden können.

Steuerliche Vorteile

Pflichtbeiträge, die an Einrichtungen, die der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, können steuerlich zur Gänze geltend gemacht werden. Durch diese gesetzliche Verpflichtung sind die Wohlfahrtsfondsbeiträge – im Unterschied zu Zahlungen an private Pensionskassen – steuerlich zur Gänze absetzbar.

Selbstständig Erwerbstätige können die Wohlfahrtsfondsbeiträge als Betriebsausgaben von der Einkommenssteuer absetzen. Bei Dienstnehmer*innen erfolgt dies im Regelfall automatisch über den Dienstgeber (im Zuge der Akontierung) beziehungsweise durch den Werbungskostenabzug bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das bedeutet, dass bis zu 50 Prozent der eingezahlten Beiträge (abhängig vom individuellen Grenzsteuersatz) über die Einkommenssteuer zurückerstattet werden können.

Dem gegenüber ist die Auszahlung der Pension allerdings ein steuerpflichtiger Bezug. Aufgrund der in der Regel niedrigeren Einkommenssituation im Ruhestand ergibt sich aber gleichzeitig auch ein geringerer persönlicher Grenzsteuersatz. Da die Beitragszahlungen oft viele Jahre vor der Rentenauszahlung erfolgen, tritt durch die Steuerersparnis auch noch ein nicht unbeachtlicher Zinseffekt ein. Diese beiden Faktoren machen die Wohlfahrtsfondspension aus steuerlicher Sicht äußerst attraktiv.