Steuervorteile des Wohlfahrtsfonds

Der Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer bietet für seine Mitglieder vor allem eines: soziale Sicherheit. Doch nicht nur das. Diesmal werfen wir das Schlaglicht auf ein oft übersehenes Element des Wohlfahrtsfondssystems: die Steuerersparnisse, die durch den Wohlfahrtsfonds geboten werden.

Das Streben nach finanzieller Effizienz und Steuerersparnissen ist heute von großer Bedeutung. Umso besser, wenn auch die Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer einen positiven Einfluss auf die finanzielle Gesundheit seiner Mitglieder hat. Heute schauen wir uns an, wie diese Steuervorteile des Wohlfahrtsfonds zustande kommen und welche Vorteile sie konkret bieten.

Vollständig absetzbar

Der Wohlfahrtsfonds ist rechtlich gesehen eine Pflichtversicherung, bei dessen Beiträgen es sich um gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen zu sogenannten Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen handelt. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte haben dadurch im Laufe ihres Berufslebens, aber vor allem später in der Pension, Ansprüche auf verschiedene Leistungen. Diese umfassen im Wesentlichen eine Invaliditätsunterstützung, Hinterbliebenenversorgung, Kinderunterstützung oder eben die Alterspension.

Das Gesetz besagt, dass Pflichtbeiträge, die an Einrichtungen, die der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, steuerlich zur Gänze geltend gemacht werden können. Durch diese gesetzliche Verpflichtung sind die Wohlfahrtsfondsbeiträge – im Unterschied zu Zahlungen an private Pensionskassen – steuerlich zur Gänze absetzbar.

Selbstständig Erwerbstätige können die Wohlfahrtsfondsbeiträge als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern im Angestelltenverhältnis erfolgt dies im Regelfall automatisch über den Dienstgeber (im Zuge der Akontierung) beziehungsweise durch den Werbungskostenabzug bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Das bedeutet, dass bis zu 50 Prozent der eingezahlten Beiträge (abhängig vom individuellen Grenzsteuersatz) über die Einkommensteuer zurückerstattet werden können.

Dem gegenüber ist die Auszahlung der Pension allerdings ein steuerpflichtiger Bezug. Aufgrund der in der Regel niedrigeren Einkommenssituation im Ruhestand ergibt sich aber gleichzeitig auch ein geringerer persönlicher Grenzsteuersatz.

Da die Beitragszahlungen oft viele Jahre vor der Rentenauszahlung erfolgen, tritt durch die Steuerersparnis auch noch ein nicht unbeachtlicher Zinseffekt ein. Diese beiden Faktoren machen die Wohlfahrtsfondspension aus steuerlicher Sicht äußerst attraktiv.

Beispiel

Im Verlauf des Ansparzeitraums (Zeitraum der Beitragszahlungen), in unserem Beispiel 20 Jahre, zahlt eine Ärztin in einem Angestelltenverhältnis Beiträge mit einem persönlichen Grenzsteuersatz von 50 Prozent.
20 Jahre später, wenn die Ärztin ihre Wohlfahrtsfondspension erhält, liegt ihr Grenzsteuersatz zu diesem Zeitpunkt bei 40 Prozent. Der nominelle Renditezuwachs aus der Beitragszahlung beträgt somit 10 Prozent der Beitragsleistung. Wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass die Versteuerung erst 20 Jahre nach den Beitragszahlungen erfolgt, erhöht sich dieser Renditezuwachs entsprechend dem Zinseffekt. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Rendite von 3 Prozent per anno ergibt dies über 20 Jahre gerechnet einen Renditezuwachs von rund 18 Prozent.
Natürlich ist dieser Renditezuwachs bei Auszahlung der Pension in Form einer Rentenzahlung auch abhängig von der persönlichen Lebenserwartung der Ärztin.
Bei einer Einmalauszahlung der Pensionsleistung im Zeitpunkt des Antritts der Pension ist der Renditeeffekt der Steuerersparnis naturgemäß geringer, da die Pensionsauszahlung hier unter Umständen (je nach persönlicher Steuersituation) auch dem 50-prozentigen Grenzsteuersatz (wie die Steuerersparnis aus den Beitragszahlungen) unterliegt.

Ist der Wohlfahrtsfonds aktueller denn je?

Wir sagen, ja! Denn:

Da die Beitragszahlungen oft viele Jahre vor der Rentenauszahlung erfolgen, tritt durch die Steuerersparnis ein Zinseffekt ein.