Post vom Wohlfahrtsfonds

Als junge Ärztin oder junger Arzt am Beginn der Karriere müssen Sie sich gegen gewisse Gefahren versichern, denn der Moment, in dem eine akute Belastung auftritt, wartet nicht auf den passenden Zeitpunkt. Als Ärztin oder Arzt sind Sie Pflichtmitglied im Wohlfahrtsfonds und haben ab dem ersten Tag eine starke Vorsorge an Ihrer Seite. Post vom Wohlfahrtsfonds kann daher mit gutem Gewissen geöffnet werden.

Aufgehoben ist nicht aufgeschoben, besser spät als nie, morgen ist auch noch ein Tag – geht es um die Planung der Altersvorsorge, lassen sich viele gerne Zeit.
Wovon hängt die richtige Altersvorsorge ab? Vom richtigen Zeitpunkt. Denn je länger man mit der Altersvorsorge wartet, desto teurer wird es, einen guten Vorsorgelevel zu erreichen. Eines ist aber klar, die gesetzliche Pension allein reicht nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten. Von einer Mitgliedschaft beim Wohlfahrtsfonds profitiert man damit langfristig. Was wie ein simpler Werbeslogan klingt, ist bei näherer Betrachtung aber gar nicht so profan, wie man annehmen könnte.
Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger von heute haben wenig bis kaum Vertrauen in die staatliche Pensionsvorsorge und natürlich gibt es nicht DEN Königsweg zum sorgenfreien Ruhestand – aber junge Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte haben als Mitglieder im Wohlfahrtsfonds automatisch eine sichere zweite Säule in der Pensionsvorsorge, auf die sie im Alter vertrauen können. Alles was Sie dafür tun müssen, ist einmal im Jahr Ihre Einkommensunterlagen zu übermitteln, denn daraus ergibt sich die jährliche Höhe des einzuzahlenden Beitrags. Sie müssen sich hier keinen Kalendereintrag machen, wann die Zahlungen fällig sind, eine Erinnerung hierfür erhalten Sie schriftlich. Und ja, die Digitalisierung ist auch im Wohlfahrtsfonds Thema. Dieser arbeitet bereits an einer umfassenden App, mit der alle relevanten Angelegenheiten zukünftig bequem online erledigt werden können.

Wenn Sie also kürzlich Ihre berufliche Laufbahn als Ärztin, Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt gestartet haben, haben sie möglicherweise bereits Fragen bezüglich des Briefs, den Sie Mitte des Jahres vom Dienstleister der Ärztekammer, der Concisa Vorsorgeberatung und Management AG, kurz „Concisa“ erhalten haben, sowie des beigefügten farbigen Zettels, der das Formular zur Einkommenserklärung darstellt. Dieses Formular wird allen Mitgliedern des Wohlfahrtsfonds zur Verfügung gestellt und das Ausfüllen und fristgerechte Einreichen garantieren die faire und korrekte Berechnung des erforderlichen Beitrags auf Basis des ärztlichen Einkommens. Spätestens zu diesem Zeitpunkt stellen sich viele Jungmedizinerinnen und Jungmediziner die Fragen: Was genau ist der Wohlfahrtsfonds? Warum ist es notwendig, mein Einkommen offenzulegen? Und vor allem, welchen Nutzen bringt mir die Mitgliedschaft?
Lassen Sie uns zunächst das System Wohlfahrtsfonds näher beleuchten. Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden wir uns dann erneut mit dem richtigen Ausfüllen und Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen befassen, die an die „Concisa“ übermittelt werden.

Wohlfahrtsfonds-Mitgliedschaft

Jede Turnusärztin und jeder Turnusarzt, die oder der den Beruf in Wien aufnimmt, wird automatisch auch Mitglied des Wohlfahrtsfonds. Dasselbe gilt auch für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger in der Zahnmedizin.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist nach der gesetzlichen Pensionsversicherung die zweite Säule Ihrer Altersversorgung. Zudem gewährt er eine Invaliditätsversorgung, eine Hinterbliebenenversorgung, eine Kinder- beziehungsweise Waisenunterstützung sowie eine Krankenunterstützung. Es ist wichtig zu erwähnen, dass der Wohlfahrtsfonds dabei auf dem Gedanken der beruflichen Solidarität und der kollegialen Hilfsverpflichtung aufbaut. Seine Leistungen werden ohne staatliche Hilfe ausschließlich aus den Beiträgen der Mitglieder finanziert.
Machen wir das Ganze aber ein wenig greifbarer:

Einen wirklich guten Überblick und Einführung in die umfangreichen Leistungen erhalten Sie auch in kurzen Videoclips, die auf der Webseite des Wohlfahrtsfonds Wien unter https://wohlfahrtsfonds.wien/kurzvideos zur Verfügung gestellt werden.

Grundlagen des Wohlfahrtsfonds

Die Grundlagen des Wohlfahrtsfonds finden sich im bundesweit geltenden Ärztegesetz, welches allerdings nur einen allgemeinen Rahmen festlegt. Die Ausgestaltung der Höhe der Beiträge und Leistungen obliegt jedem Bundesland selbst und wird in den Satzungen und Beitragsordnungen geregelt. Verantwortlich für die konkrete Ausgestaltung des Wiener Wohlfahrtsfonds sind der Verwaltungsausschuss sowie die Erweiterte Vollversammlung (erweitert um Mitglieder aus der Zahnärztekammer). Wenn Sie das Thema Verwaltungsausschuss und wie dieser arbeitet interessiert, möchten wir Sie an dieser Stelle gerne auf einen Artikel der Ausgabe 05/2023 von Ärzt*in für Wien (Seite 12 ff.) aufmerksam machen, den Sie online unter http://www.aekwien.at/aerztinfuerwien nachlesen können.

Wer ist die Concisa?

Beim Blick auf das uns nun schon bekannte farbige Formular zur Einkommenserklärung finden Sie die Angabe, dass sämtliche Unterlagen nicht an die Ärztekammer für Wien, sondern an die Concisa AG übermittelt werden sollen.
Die Concisa AG (https://www.bonusvorsorge.at/CONCISA/HOME) ist für die Administration des Wohlfahrtsfonds zuständig und als externer Dienstleister verantwortlich für die Leistungsauszahlung, der Abwicklung der Beitragszahlungen und sämtlicher eingebrachter Anträge, vom Antrag des Partus-Geldes bis hin zu Pensionsanträgen. Darüber, ob einem Antrag stattgegeben oder dieser abgelehnt wird, entscheidet letztendlich der Verwaltungsausschuss in einer seiner circa alle zwei Monate stattfindenden Sitzungen. Dieser Sitzungskalender kann nunmehr auch über die Website der Ärztekammer für Wien abgerufen werden: http://www.aekwien.at/sitzungskalender-verwaltungsausschuss.

Einbringen der Unterlagen

Die folgende Vorgehensweise bezieht sich auf Turnusärztinnen und Turnusärzte, also für alle, die womöglich zum ersten Mal ihre Einkommensunterlagen vorlegen müssen.
Vorweggesagt, nur den wenigsten Mitgliedern ist bewusst, dass Dienstgeber oder auch Sozialversicherungsträger der Ärztekammer keinerlei Informationen über die Art oder das Ausmaß der Beschäftigung einer Ärztin oder eines Arztes zur Verfügung stellen. Vielmehr liegt die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung ausschließlich beim jeweiligen Mitglied.

Erster Schritt: Akontierung

Für das laufende Arbeitsjahr wird stets ein vorläufiger Fondsbeitrag vom Bruttogrundgehalt durch die Dienstgeber einbehalten und auf das Konto des Wohlfahrtsfonds überwiesen (=
Akontierung). Dieser vorläufige Fondsbeitrag wird am Jahresende auf den endgültigen Fondsbeitrag angerechnet. Der vorläufige Fondsbetrag beträgt bei Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern 11 Prozent vom Bruttogrundgehalt. Dieser Prozentsatz ist nicht individuell gewählt, sondern findet auf alle ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger gleichermaßen Anwendung.
Die Concisa AG benötigt Ihre Einkommensunterlagen im weiteren Schritt dann für die Berechnung des endgültigen Fondsbeitrags. Vom konkret ermittelten Betrag durch Ihre übermittelten Einkommensunterlagen werden dann die geleisteten Akontierungen abgezogen, sodass entweder ein Guthaben oder ein Rückstand entsteht.
Warum ist das System so kompliziert? Warum reicht nicht ein einfacher Gehaltsabzug wie bei der Einkommenssteuer oder bei meinen Sozialversicherungsbeiträgen?
Um treffsicherer zu sein, bemisst sich der Fondsbeitrag in Wien immer auf Grundlage der aus ärztlicher beziehungsweise zahnärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünfte. Im Regelfall erwirtschaften Ärztinnen und Ärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzte aber nicht nur Einkünfte aus einer angestellten Tätigkeit, sondern erzielen auch selbstständige Einkünfte, zum Beispiel bei Vertretungen, oder im Falle von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung auch aus Sonderklassegeldern. Auch diese Einnahmen müssen der Bemessung zugrunde gelegt werden und sind aus dem einfachen Gehaltsbezug nicht ersichtlich.
Dies ist deshalb so, da auch bei rein selbstständig tätigen Mitgliedern deren gesamtes Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit in die Bemessung miteinfließt.

Zweiter Schritt: Einkommensformular

Sie können hier entweder das berühmte farbige Erklärungsformular vollständig ausgefüllt per Post an die Concisa AG schicken oder sicher und DSGVO-konform über die Website der Concisa AG https://pkdatentransfer.at/submit/Datenservice_Concisa_WFF übermitteln.
Im Einkommensformular sind anzugeben:

Der Erklärung sind der Jahreslohnzettel (L 16) und der Einkommensteuerbescheid, sowie die monatlichen Lohnabrechnungen (Monatsgehaltszettel) beizulegen. Alternativ zu den Monatsgehaltszetteln können Sie das Jahreslohnkonto (Achtung: Jahreslohnkonto ≠ Jahreslohnzettel) beilegen.

Woher bekomme ich meine Unterlagen?
Der Einkommensteuerbescheid ist gemeinsam mit dem Jahreslohnzettel auf FinanzOnline abrufbar. Die Monatsgehaltszettel und das Jahreslohnkonto erhalten Sie vom Dienstgeber.
Grundsätzlich sind jeweils die Unterlagen des drittvorangegangenen Jahres (das wären für 2023 die Unterlagen von 2020) für die Berechnung des Fondsbeitrags zu übermitteln, da dies jenes Jahr ist, das zum Zeitpunkt der Fondsbeitragsfestsetzung, in dem Fall für das Jahr 2023, bereits abschließend vom Finanzamt veranlagt sein sollte.
Nun waren Sie als Turnusärztin oder Turnusärztin womöglich 2020 aber noch in keiner Anstellung. In dem Fall werden die Unterlagen des Jahres 2023 zur Bemessung des Fondsbeitrages 2023 herangezogen. Da in diesen Fällen eine Vorlage der Unterlagen erst nach Ablauf des Jahres 2023 möglich ist, ersuchen wir Sie, auf dem Formular vorerst nur die erste Position (Vorlage der Unterlagen 2023) anzukreuzen und dieses Formular der Concisa AG zu
übermitteln. Die Detailunterlagen übersenden Sie der Concisa AG bitte sobald Sie diese – nach Ablauf des Jahres 2023 – komplettiert haben, spätestens jedoch bis zum 31. März 2024.
Ist das Beitragsjahr abgerechnet, erhalten Sie von der Concisa einen entsprechenden Bescheid.