Mutterschutz und Karenz im Wohlfahrtsfonds:

Was wichtig ist

Die Geburt eines Kindes ist ein einschneidendes Ereignis – aufregend, emotional und oft herausfordernd. Der Fokus verschiebt sich auf das Kind, während administrative Themen naturgemäß in den Hintergrund treten. Der Wohlfahrtsfonds bietet dafür verschiedene Unterstützungsleistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Leistungen, Anspruchsvoraussetzungen und Fristen zusammen.

Partusgeld und Krankenunterstützung

Ärztinnen und Zahnärztinnen, die aufgrund von Mutterschutz ihren Beruf vorübergehend nicht ausüben können, haben Anspruch auf eine Krankenunterstützung aus dem Wohlfahrtsfonds. Zu dieser Krankenunterstützung zählt auch das sogenannte Partusgeld als einmalige Leistung nach der Geburt. Finanziert werden diese Leistungen über den Krankenunterstützungsbeitrag. Dieser beträgt EUR 40 jährlich und wird somit nicht wie andere Unterstützungsleistungen des Wohlfahrtsfonds durch die einkommensabhängigen Beiträge gedeckt. Auch während eines Beitragserlasses bleibt dieser Beitrag aufrecht.

Das einmalige Partusgeld beträgt:

Gerade rund um die Geburt geraten Fristen jedoch leicht aus dem Blick. Wichtig ist daher zu wissen, dass sämtliche Leistungen des Wohlfahrtsfonds dem Antragsprinzip unterliegen und somit aktiv beantragt werden müssen. Während für die meisten Leistungen eine Frist von drei Jahren gilt, muss das Partusgeld bereits innerhalb eines Jahres ab Geburt beantragt werden.

Antragstellung und Unterlagen

Der Antrag auf Partusgeld ist nach der Geburt bei der Concisa AG einzureichen. Das Formular steht auf der Webseite des Wohlfahrtsfonds unter  https://wohlfahrtsfonds.wien/formulare zur Verfügung. Dem Antrag sind folgende Unterlagen (Kopien) beizulegen:

Eine direkte Online-Antragstellung wird in Kürze möglich sein. Der Wohlfahrtsfonds wird hierzu gesondert informieren.

Beitragserlass während Mutterschutz und Karenz

Da das Einkommen während Mutterschutz und Karenz häufig geringer ausfällt, besteht die Möglichkeit, sich vom Fondsbeitrag und der Kammerumlage befreien zu lassen. Für Zahnärztinnen gilt dies sinngemäß auch für die Kammerbeiträge der Zahnärztekammer.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass während dieses Zeitraums keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bereits eine eingeschränkte Ordinationstätigkeit kann dazu führen, dass kein Beitragserlass gewährt wird.

Gerade bei gemischten Tätigkeitsformen, etwa bei zusätzlicher freiberuflicher Tätigkeit neben einem Dienstverhältnis, lohnt sich daher ein genauer Blick auf die individuellen Voraussetzungen. Freiberufliche Tätigkeiten können außerdem Auswirkungen auf die Mitversicherung nach dem ASVG haben.

Wer selbstständig tätig ist, muss im Antrag angeben:

Manchmal entwickeln sich die ersten Monate mit Kind anders als ursprünglich geplant. Wird die Karenz verlängert, ist daher auch für den verlängerten Zeitraum ein neuer Antrag erforderlich.

Wichtig ist außerdem: Änderungen der ärztlichen Tätigkeit müssen innerhalb einer Woche der Ärztekammer für Wien beziehungsweise der Landeszahnärztekammer für Wien gemeldet werden. Das betrifft insbesondere:

Eine vorübergehende Austragung aus der Ärzteliste beziehungsweise Zahnärzteliste ist hingegen nicht notwendig. Standesmeldungen können Sie auch unkompliziert per E-Mail an aerzteliste@aekwien.at und office@wr.zahnaerztekammer.at
abgeben.

Kindererziehungszeiten: Auswirkungen auf die Pension

Die Zeit mit einem Kind soll sich langfristig nicht nachteilig auf die Pension auswirken. Deshalb können für Zeiten des Bezugs von Wochengeld, Familienzeitbonus oder Kinderbetreuungsgeld zusätzliche Anwartschaftspunkte erworben werden.

Pro Monat werden 0,09 Anwartschaftspunkte gutgeschrieben, maximal jedoch für zwölf Monate pro Kind. Insgesamt können somit bis zu 1,08 zusätzliche Anwartschaftspunkte erworben werden. Die Regelung gilt auch für Adoptiv- und Pflegekinder.

Zu beachten ist allerdings, dass diese zusätzlichen Anwartschaften ausschließlich für Pensionsleistungen des Wiener Wohlfahrtsfonds gelten. Bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland können sie nicht übertragen werden. Wird später wieder eine Fondsmitgliedschaft in Wien begründet, leben die Anwartschaften jedoch wieder auf.

Sind beide Elternteile ärztlich bzw. zahnärztlich tätig und Mitglieder des Wohlfahrtsfonds, muss vorab festgelegt werden, welchem Elternteil die zusätzlichen Anwartschaftspunkte zugeordnet werden. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich das maximal anrechenbare Ausmaß von zwölf Monaten nicht.

Über Ereignisfall und Fristen

Für die Beantragung der Kindererziehungs- beziehungsweise Ersatzzeiten gilt eine Frist von drei Jahren ab dem sogenannten Ereignisfall. Als Ereignisfall gelten insbesondere:

Dem Antrag sind entsprechende Nachweise wie Geburts- oder Adoptionsurkunden sowie Bestätigungen über den Bezug von Wochengeld, Familienzeitbonus oder Kinderbetreuungsgeld beizulegen.

Auch selbstständig tätige Ärztinnen und Zahnärztinnen können grundsätzlich Wochengeld beziehen. Wurde ausschließlich Kinderbetreuungsgeld bezogen, können Ersatzzeiten entsprechend nur für diesen Zeitraum berücksichtigt werden.

Gerade in den ersten Monaten mit einem Neugeborenen bleibt zwischen neuer Routine, Schlafmangel und beruflicher Neuorganisation oft wenig Raum für administrative Fragen. Umso wichtiger ist es, Fristen und Anspruchsvoraussetzungen frühzeitig im Blick zu behalten, damit finanzielle und pensionsrechtliche Ansprüche nicht verloren gehen.

Ein frühzeitiger Überblick über Unterstützungsleistungen, Antragswege oder Fristen hilft jedenfalls dabei wichtige Anspruchsvoraussetzungen im Blick zu behalten. So bleibt in dieser ohnehin intensiven Lebensphase mehr Raum für das, worauf es in den ersten Monaten mit Baby wirklich ankommt.

Hier geht´s zu den FAQ: https://www.aekwien.at/faq-familienplanung